Das Landgericht Köln hat mit Urteilsverfügung vom 09.01.2014 (14 O 427/13 – noch nicht rechtskräftig) entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn eine Urheberbenennung nach § 13 UrhG bei der Nutzung von Pixelio-Fotos lediglich auf der Seite aufgeführt sind, auf welcher das Foto zusammen mit den übrigen Inhalten der Seite abgebildet ist. Das Gericht verlangt vielmehr, dass auch die Direktlinks, die ausschließlich zu dem betroffenen Foto führen, ebenfalls einen Urheberhinweis aufzeigen müssen.
Was ist geschehen?
Der Urheber hat den Nutzer auf Unterlassung in Anspruch genommen, da dieser nach dessen Ansicht einen Urheberhinweis nach § 13 UrhG nicht rechtmäßig vorgenommen habe. Der Nutzer hat das gegenständliche Foto bei Pixelio bezogen und auch einen Urheberhinweis auf der Seite angebracht, auf welcher er das Foto auch nutzte. Das ist auch überwiegend Usus bei der Nutzung von Fotos auf Internetpräsenzen.
In Stockarchiven gibt es vielzählig Fotos, die ohne Lizenzgebühr genutzt werden dürfen, der Nutzer muss dann aber einen entsprechenden Hinweis anbringen, so besangen es insbesondere auch die Nutzungsbedingungen der Anbieter. So heißt es bei Pixelio:
„Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ?© Fotografenname / PIXELIO. Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muss zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.“
Nun könnte man der Ansicht sein, dass es doch ausreichend sein sollte, wenn der Hinweis auf den Urheber in der zuvor genannten Weise vorgenommen wird. Das reicht jedoch nach Ansicht des LG Köln nicht aus. Danach hat die Urheberbenennung bei uneingeschränkt jeder Bildnutzung zu erfolgen. Sobald Fotos auf unterschiedlichen URL’s genutzt werden, sei darin eine weitere Nutzung zu sehen.
Das bedeutet, dass nach dieser Ansicht ein Hinweis auf den Urheber auch auf Direktlinks zu den Fotos zu erfolgen hat.
Technischer Hintergrund:
Direktlink zu einem Foto heißt nichts anderes, als das das Foto auch isoliert aufgerufen werden kann. Das ist nun mal der Technik geschuldet. Ein Foto wird so in die eigentliche Seite eingegliedert. Durch bewegen des Mauszeigers auf das Bild, Klicken der rechten Maustaste und Auswahl der Funktion ?Grafik anzeigen? wird das Bild in seiner ursprünglichen URL angezeigt.
Begründung des Gerichts:
Das Gericht führt auf, dass die Urheberbenennung immer auszuführen ist, und beruft sich dabei nicht nur auf § 13 UrhG, sondern insbesondere auf die Nutzungsbedingungen von Pixelio. Auch wenn Pixelio in einer Stellungnahme von einer solchen restriktiv gestalteten Weise Abstand nahm, ließ das Gericht von seiner Ansicht nicht ab, da der Bilderdienstleister in seiner Stellungnahme ebenso betonte, dass es zu empfehlen sei, die Bildquelle auf automatisch generierten Seiten anzugeben.
Stellungnahme:
Die Entscheidung des LG Köln ist mehr als verwunderlich und in unseren Augen bedenklich. Stellt man ausschließlich auf die Nutzungsbedingungen von Pixelio ab, vermag man dem Gericht noch folgen können. Denn wenn vertraglich die Art und Weise des Urheberhinweises genau beschrieben wird, ist dies auch verbindlich. Die Auslegung der Bedingungen vom LG Köln halten wir jedoch für zu restriktiv.
Bedenklich halten wir die Ansicht des Gerichts, sofern es sich nur auf § 13 UrhG stützt. Damit würde eine übergreifende Rechtsunsicherheit entstehen, bzw. einer Vielzahl von Abmahnungen Tür und Tor geöffnet werden, selbst dann, wenn Urheberhinweise bereits vorgenommen werden. Nicht auszudenken, welche Welle das hervorrufen könnte..
Wir können nur hoffen, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wird.
Empfehlung bei der Nutzung von Pixelio-Fotos
Solange dieses Urteil bestand hat bzw. eine Rechtsklarheit nicht besteht, können wir bei der Nutzung von Pixelio-Fotos nur das Folgende raten:
- Pixelio-Fotos so lange nicht mehr benutzen, bis eine eindeutige Regelung in den Nutzungsbedingungen getroffen worden ist.
- Sollen die Bilder dennoch weiterhin genutzt werden, bliebe die Möglichkeit, mit entsprechender Bearbeitungssoftware entweder einen Urhebervermerk direkt in das Foto einzufügen (Wasserzeichen) oder aber das Foto auf eine weiße Fläche einzufügen, so dass quasi ein Rahmen entsteht und den Hinweis in den Rahmen einzufügen. Der Rahmen könnte dabei auch die Farbe des Hintergrundes der Internetpräsenz haben, so dass er bei der Darstellung nicht wahrnehmbar wäre. Diese Möglichkeiten sind aber wiederum mit einer gewissen Vorsicht geboten, da man hier schnell in den Bereich der Bearbeitung nach § 23 UrhG gelangen kann, welche wiederum grds. eine Einwilligung des Urhebers erfordert.