Das LG Köln hat sich mit Urteil vom 31.10.2014, Az.: 6 U 60/14 (nicht rechtskräftig) mit der Frage beschäftigt, ob und unter welchen Umständen die Nutzung eines Fotos, welches der CC-Lizenz „nicht-kommerziell“ unterliegt, auch im geschäftlichen Umfeld möglich ist. Dabei hat das Gericht die CC-Lizenz einer AGB-rechtlichen Prüfung unterzogen. Gegenstand war die Nutzung eines Fotos durch Deutschlandradio in einem Internetbeitrag.
In der Vorinstanz hatte das LG Köln mit Urteil vom 05.03.2014, Az.: 28 O 232/13 entschieden, dass nach der CC-Lizenz nur die rein private Verwendung erlaubt sein soll, und erntete damit umfangreich Kritik. Nach Ansicht des LG Köln handelte Deutschlandradio kommerziell.
Das OLG Köln stellte fest, dass unklar sei, was genau mit „kommerziell“ im Sinne der CC-Lizenz gemeint sei. Eine zwingende Folgerung aus den Bestimmungen sei nicht möglich, vielmehr blieben verschiedene Auslegungsmöglichkeiten. Da es sich bei den CC-Lizenzen um AGB handelt, die der AGB-Kontrolle unterliegen, gehe diese Rechtsunsicherheit zu Lasten des Klägers (Urheber), da dieser Verwender der AGB sei (§ 305c Abs. 2 BGB). Deshalb war nach Ansicht des OLG Deutschlandradio nicht wegen einer kommerziellen Nutzung des Fotos auf Unterlassung zu verurteilen.
Gleichwohl verurteilte das OLG Deutschlandradio auf Unterlassung, da lediglich ein Ausschnitt des gegenständlichen Fotos genutzt worden war. Das Gericht sah darin eine Bearbeitung gem. § 23 UrhG, was dazu führte, dass Deutschlandradio auf Grund dieser Handlung gegen andere Bestimmungen der CC-Lizenz verstoßen hatte.
Letztlich entschied das OLG Köln aber dennoch, dass die Nutzung des Fotos durch Deutschlandradio eine nicht-kommerzielle Nutzung im Sinne der CC-Lizenz darstellt. Denn ebenso verneinte es den auf Grundlage der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 UrhG) geltend gemachten Schadensersatzanspruch und begründete dies damit, dass im vorliegenden Fall zu berücksichtigen sei, dass der Kläger sein Lichtbild für nicht-kommerzielle Nutzungen – und die hier streitgegenständliche Nutzung durch die Beklagte sei nach der zugrunde zulegenden Auslegung der CC-Lizenz als nicht-kommerziell einzustufen – unentgeltlich zur Verfügung stellte. Eine Berechnung in Anlehnung an die MFM-Empfehlungen scheide daher aus. Der „objektive Wert“ der nicht-kommerziellen Nutzung eines unter der CC-Lizenz angebotenen geschützten Inhalts könne nur mit Null angesetzt werden.
Einen 100%igen Aufschlag lehnte das Gericht zwar dem Grunde nach nicht ab, führte aber treffend aus, dass eine Verdopplung von 0 immer noch 0 sei.
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