LG München: Kein Urheberrechtsschutz für ein Foto, das bloß zur einfachen technischen Reproduktion erstellt worden ist – Was bedeutet das?

Urheberrecht schrift klein 250pxDas Landgericht München hat mit Urteil vom 27.07.2015, Az.: 7 O 20941/14 den urheberrechtlichen Schutz von Fotos eingegrenzt. Es folgt mit seiner Entscheidung einer erheblichen Meinung in der Literatur, wonach bloße fotografische Reproduktionen nach § 72 UrhG nur dann Schutz genießen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordern oder wenn sie auf nicht ausschließlich maschinellem Weg entstehen. Konkret ging es in dem Verfahren darum, dass die Klägerin – eine gewerbliche ebay-Händlerin – zur Verbesserung der optischen Ansprechbarkeit ihren Angeboten Produktfotos beifügte, die in der Regel das Cover der Verpackung zeigten. Das betreffende Foto wurde von einem Lehrling erstellt und mit einem Wasserzeichen mit der Aufschrift „unter anderem wurde so das Bild von dem Softwareprodukt „PDF-Alleskönner“ erstellt“ versehen.

 

So führt das Gericht aus:

(…) Lichtbilder in diesem Sinne sind Fotographien unabhängig von der zugrundeliegenden Aufnahmetechnik. Ebenfalls schutzfähige Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, sind die Ergebnisse solcher Verfahren, bei denen ein Bild unter Benutzung strahlender Energie erzeugt wird. Eine fotografische Reproduktion soll nach einer starken Literaturmeinung ebenfalls Schutz genießen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordert oder wenn sie auf nicht ausschließlich maschinellem Weg entsteht. Hingegen erfüllt eine bloße technische Reproduktion einer bestehenden Grafik nicht das Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung und genießt keinen Lichtbildschutz (Dreier/Schulze/Schulze, 4. Auflage 2013, § 72 UrhG, Rn. 3, 4, 6, 10 m.w.N.). (…)

 

Was bedeutet das?

Der allgemein ausgeführte Aussage, dass alle Fotos urheberrechtlichen Schutz genießen, ist nicht so ohne weiteres richtig, auch wenn der überwiegende Teil von Fotografien Schutz nach dem Urheberrecht genießt. Das Gesetz unterscheidet zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern. Worin liegt der Unterscheid?

 

Lichtbildwerke

Grundsätzlich sind Fotos/Lichtbilder gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG als Lichtbildwerke geschützt. Vom Lichtwerk spricht man bei einem Foto nur dann, wenn es sich neben dem fotografischen Vorgang auch um eine persönlich geistige Schöpfung gem. § 2 Abs. 2 UrhG handelt. Das ist dann der Fall, wenn der Urheber durch den gezielten Einsatz eines oder mehrerer Ausdrucksmittel das Bildresultat in einer Weise beeinflusst und prägt, dass eine persönliche und geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 vorliegt (EuGH GRUR 2012, 166, 168 f.; Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. § 2 Rn. 117 m.w.N.). Als wesentliche Gestaltungsmittel stehen dem Urheber bei Lichtbildwerken die Auswahl eines bestimmten Ausschnitts, die Entscheidung über die Brennweite des Aufnahmeobjektivs (die die Perspektive des Lichtbildwerkes bestimmt), die Entscheidung über die Schärfentiefe durch Wahl einer Blende, die Wahl des Aufnahmeformates, das die Bildauflösung bestimmt, sowie die Auswahl bestimmter Aufnahmematerialien, die den Bildeindruck maßgeblich prägen, zur Verfügung (Loewenheim/A. Nordemann, § 9 Rn. 134 ff.).

 

Lichtbilder

Das UrhG schützt aber auch Fotos, die diese hohen Erfordernisse nicht erfüllen. Das sind einfache Lichtbilder gem. § 72 UrhG, welcher ein so genanntes Leistungsschutzrecht darstellt. Hinsichtlich der Individualität des Lichtbildwerkes sind nur geringe Anforderungen zu stellen. Als Lichtbilder wurden in der Rechtsprechung eingestuft: Alltägliche Amateuraufnahmen, Reise- und Familienfotos und sog. Knipsbilder, z.B. das Foto von einem Messestand, mehr oder weniger willkürlich zusammengestellte Fotografien der Beatles, eine Landschaft mit Radfahrern (Dreier/Schulze, UrhG 2015, § 2 Rn. 191 m.w.N.)).

Grds. handelt es sich bei dem Schutz von Lichtbildern nicht um den Schutz einer schöpferischen, sondern einer „rein technischen Leistung, die nicht einmal besondere Fähigkeiten voraussetzt“ (amtl. Begr. BT-Drs. IV/270, 88). Die Rechtsprechung fordert allerdings „ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung, wie es in der Regel schon bei einfachen Fotografien gegeben ist“ (so BGH ZUM 2000, 233, 234).Genau da setzt die Abgrenzung von geschützten Lichtbildern gegenüber nicht schutzfähigen technischen Reproduktionen. Solche sind vom Schutz ausgeschlossen, da es an dem erforderlichen Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung fehlt, wenn eine zweidimensionale Vorlage so getreu wie möglich lediglich technisch reproduziert wird. Bloße Lichtbildkopien durch Abfotografieren oder reprographische Vervielfältigung etc. sind damit vom Schutz ausgeschlossen

 

Inwieweit hilft das Urteil des LG München weiter?

Es stellt sich insofern nicht selten die Frage, wann die Grenze von einer bloßen Reproduktion zu einem Lichtbild nach § 72 UrhG erreicht wird. Wie so häufig ist auch diese Betrachtung einzelfallbezogen. Das Urteil des LG München gibt aber zumindest einen konkreten Ansatz. Wenn schon die äußeren Umstände darauf schließen lassen, dass das Foto als reine Reproduktion zu werten ist, so hat derjenige der ein Recht aus § 72 UrhG geltend macht darzulegen, dass die Erstellung des Fotos/der Reproduktion einen erheblichen Aufwand erforderte und nicht ausschließlich maschinellem Weg entstanden ist.

 

Sind davon jetzt Produktfotos betroffen?

Überwiegend wird das zu verneinen sein. Denn auch die Produktfotografie ist ja davon gekennzeichnet, das jeweilige Produkt ins rechte Licht zu setzen, so dass ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG weiterhin gegeben ist (vgl. BGH GRUR 1993, 34, 35). Meines Erachtens ist sogar weiterzugehen: Selbst wenn es sich nach den äußeren Umständen um eine reine Reproduktion handelt, so kann es sich trotzdem um ein Lichtbild Gem. 72 UrhG handeln, wenn dargelegt wird, dass entsprechende Arbeit investiert wurde.

 

Können bloße Reproduktionen jetzt munter (gewerblich) genutzt werden?

Davon sollte man tunlichst absehen. Der Streitfall vor dem LG München hätte auch in die andere Richtung gehen können, nämlich dann, wenn derjenige der die Rechte an dem Foto geltend machte, auch dargelegt hätte, welche persönliche Arbeit dahinter steckte. Dieses Erfordernis wird m.E. vor Gericht weiterhin schnell und einfach zu überwinden sein, so dass ein Leistungsschutzrecht gem. § 72 UrhG angenommen werden würde.

Das Risiko berechtigter Abmahnungen bleibt bestehen. Das vorliegende Urteil des LG München ändert daran nichts.