Die Eventfotografie bringt einige rechtliche Probleme mit sich, die oftmals in der Praxis nicht entsprechend gelöst oder schlichtweg ignoriert werden. Nachfolgend möchte ich einen Überblick über die Aspekte verschaffen, die bei der Eventfotografie einschlägig sind.
Was ist Eventfotografie?
Der Name gibt bereits Aufschluss darüber, was unter die Eventfotografie fällt. Typischerweise gehören zu ihr Sport- und Betriebsveranstaltungen, Disko-Events, kurzum fast jeder von uns ist für eine Veranstaltung schon einmal fotografiert worden. In aller Regel wird kaum eine schriftliche Einwilligung erfolgt sein. Es stellt sich daher aus Sicht der Fotografen die Frage, wie solche Fotos ohne Rechtsverletzung erstellt und veröffentlicht werden können.
Welche Rechte sind von der Event-Fotografie betroffen?
Schnell gelangt man bei solchen Überlegungen zum Recht am eigenen Bild als besondere Ausgestaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Darauf beschränkt sich die rechtliche Problematik aber noch lange nicht. Das so genannte Fotorecht ist kein eigenständiges Rechtsgebiet. Es bildet sich aus den verschiedenen Gebieten heraus. Insofern sind neben dem Recht am eigenen Bild auch das Hausrecht des Veranstaltungsbetreibers oder des Eigentümers, es können sich in Einzelfällen auch besondere Konstellationen ergeben (bspw. bei Arbeitnehmern).
- Das Recht am eigenen Bild
Gem. § 22 KUG ist grundsätzlich eine Einwilligung einzuholen. Die Rechtsprechung verlangt diese Einwilligung bereits beim Erstellen des Fotos. Seltsamerweise kursiert der Irrglaube, dass bei einer bestimmten Personenzahl eine Einwilligung entbehrlich sei. Oftmals wird die Zahl 5 dabei in den Raum geworfen. Diese Ansicht ist jedoch absolut falsch. Die Rechtsprechung setzt die Messlatte da etwas höher und stellt auf die Identifizierbarkeit der abgebildeten Person ab. Das bedeutet, dass oftmals bei der Abbildung von 5 Personen sehr wohl eine Einwilligung erforderlich ist. Man sollte sich daher nicht zu sehr darauf verlassen, dass auf Grund einer gewissen Anzahl eine Einwilligung entbehrlich ist.
Das Kunsturhebergesetz kennt aber selbst noch Ausnahmen: § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG besagt, dass ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen. Die Begriffe Versammlung und Aufzug sind weit zu verstehen. Sie umfassen alle Ansammlungen von Menschen, die den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun. Insofern sollten gerade Sportveranstaltungen davon in aller Regel umfasst sein. Aber bei dieser Ausnahmevorschrift ist Vorsicht geboten, denn es bedeutet gerade nicht, dass ich mir bei einer Veranstaltung einzelne Personen heraussuchen und diese gezielt fotografieren darf. Vielmehr muss das Fotografieren sich auf die Veranstaltung in Ihrer Gesamtheit beschränken.
Eine weitere Ausnahme stellt § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dar. Eine Einwilligung ist dann nicht erforderlich, wenn die Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte entstammen. Relativ große Bedeutung hat diese Regelung im Bereich der Abbildung von prominenten Personen gewonnen. Aber auch auf unteren Ebenen findet sie Anwendung: Der Begriff des Zeitgeschehens ist vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen und umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung oder spektakuläre und ungewöhnliche Vorkommnisse, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Veranstaltungen von nur regionaler oder lokaler Bedeutung können hierunter auch fallen. Insofern ist nachzuvollziehen, dass Fotos über Sportereignisse in der lokalen Presse, die Sportler abbilden, regelmäßig ohne Einwilligung erstellt und verbreitet werden. Die Einwilligung ist dann entbehrlich.
Gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG ist eine Einwilligung auch dann nicht erforderlich, wenn Personen auf Bildern nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Voraussetzung dafür ist, dass die Person zwar noch erkennbar ist, diese Abbildung aber in der Aufmerksamkeit des Betrachters weitgehend in den Hintergrund rückt. Eine Person ist erst dann unbeachtliches Beiwerk, wenn sie keinen Einfluss auf das Thema des Bildes ausübt. Der Fotograf sollte sich stets die Frage stellen, ob die Personenabbildung auch entfallen kann, ohne dass sich die Aussage und die Anmutung des Fotos verändern würden. Als Fotograf wird man diese Frage u.U. erheblich schneller als ein Jurist mit „ja“ beantworten. Die Rechtsprechung neigt allerdings dazu, diese Entbehrlichkeit sehr eng auszulegen. Letztlich orientiert sich der Aussagegehalt eines Fotos ja auch an der jeweiligen Verwertung, so dass u.U. in dem einen Fall das unwesentliche Beiwerk bejaht werden kann, wohingegen in einem anderen Fall eine Einwilligung erforderlich wäre. Fotografen sollten sich daher – wenn möglich – nicht auf § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG verlassen. Denn das Risiko, dass ein Gericht eine andere Bewertung vornimmt, ist einfach zu groß.
Sonderfall Partyfotografie
Einen kleinen Sonderfall bildet die Partyfotografie diverser Diskotheken und Clubs. Diese stellen oftmals Fotografen ein, die Freitag- und Samstagabend in der Örtlichkeit Fotos von Besuchern machen und diese Bilder dann auf deren Internetseite und/oder auf deren Facebook-Seite posten.
In aller Regel ist eine Einwilligung bei diesen Fotos unumgänglich. Es wäre aber nicht durchführbar, von jedem eine schriftliche Einwilligung einzuholen. Die Rechtsprechung sieht auch allein in dem Besuch einer Diskothek keine Einwilligung in die Veröffentlichung dort gefertigter Fotos. Eine Einwilligung kann aber auch konkludent erfolgen. Dass die abgebildete Person mit der Erstellung einverstanden ist, lässt sich wohl schon damit begründen, dass diese in die Kamera lächelt oder eine entsprechende Pose macht, also aktiv beim Erstellen des Fotos mitwirkt. Zudem sollte vor der Erstellung durch den Fotografen ausdrücklich mitgeteilt werden, wofür das Foto genutzt werden soll.
Sonderfall Arbeitnehmer
Arbeitnehmer stellen stets einen Sonderfall dar. Grds. verlangt das Bundesarbeitsgericht, dass Einwilligungen des Arbeitnehmers nach § 22 KUG immer schriftlich zu erfolgen haben (siehe hier). Bei Veranstaltungen des Arbeitgebers, die auch fotografisch festgehalten werden soll, ist daher eine Einwilligung der Arbeitnehmer unumgänglich. Gerade bei Arbeitnehmern verlangt die Rechtsprechung ebenfalls eine exakte Mitteilung, inwiefern die Fotos genutzt werden sollen. Eine entsprechende Mitteilung ist daher unumgänglich. Arbeitgeber sollten zudem wissen, dass die Widerrufsmöglichkeit eines Mitarbeiters in vielen Fällen erheblich niedrigeren Anforderungen unterliegt als bei sonstigen Fällen.
- Das Hausrecht des Veranstalters
Aufnahmen, die gegen das Hausrecht verstoßen, da eine Einwilligung des Veranstalters oder des Eigentümers nicht erfolgt sind, verletzen dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Das gilt auch gegenüber Unternehmen bzw. sog. juristischen Personen: Diese können in ihrem sogenannten Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt werden.
Das Hausrecht übt regelmäßig der Veranstalter eines Events aus. Bei Sportveranstaltungen ist das regelmäßig ein Sportverein, bei Konzerten die jeweiligen Veranstalter. Gibt es keinen Veranstalter in diesem Sinne, so übt ggf. immer noch der Eigentümer oder Mieter der Örtlichkeit das Hausrecht aus. Nicht unwichtig: Das Hausrecht beschränkt sich nicht auf einen umschlossenen Raum. Auch auf einem Gelände, das von außen einsehbar ist, besteht ein Hausrecht. Das hat zur Folge, dass bzgl. aller Fotos, die auf dem Gelände des Berechtigten erstellt werden, dessen Einwilligung erforderlich ist. Werden die Fotos allerdings außerhalb des Geländes erstellt, bspw. von der Straße aus, und bedient sich der Fotograf keiner besonderen Hilfsmittel, um mit der Kamera eine besondere Perspektive zu erlangen oder Schutzmaßnahmen des Berechtigten zu umgehen (Leiter), dann dürfte das Hausrecht in vielen Fällen erschöpft und die Einwilligung nicht mehr erforderlich sein.
- Wie Veranstalter Einwilligungen bei Besuchern und Teilnehmern einholen können.
Veranstalter von großen Events wie Konzerten beauftragen regelmäßig Fotografen, um das Event oder die Veranstaltung zu dokumentieren und diese Fotos am Anschluss verwerten zu können. Um eine Einwilligung bzgl. des Rechts am eigenen Bild von den Besuchern einzuholen, versuchen die Veranstalter regelmäßig, eine solche mit AGB beim Ticketkauf zu erwirken. In diesen AGB willigt der Besucher dann ein, dass von Ihm Fotos erstellt werden dürfen und diese Fotos auch (gewerblich) genutzt werden können. Ob diese Einwilligung immer hält, ist fraglich. Denn wie im Urheberrecht, ist grds. exakt zu bestimmen, inwiefern die Bilder genutzt werden dürfen. Ich halte es überdies für zweifelhaft, dass eine Einwilligung rechtlich Stand hält, wenn ein Portrait eines Besuchers gewerblich umfassend genutzt wird, da schon eine Gegenleistung nicht erfolgt ist.
Bei Sportveranstaltungen sieht es ähnlich aus, wobei die Anforderungen gerade im regionalen Bereich durchaus zu bewältigen sein sollten. So sollte ein örtlicher Sportverein genau solch eine Einwilligung in der Anmeldung zur Veranstaltung hinzufügen, diese am besten fett markieren und den Anmelder darüber in Kenntnis setzen, für welche Bereiche die Fotos genutzt werden sollen. Dies ist insbesondere auch dann äußerst wichtig, wenn Kinder zu solchen Sportveranstaltungen angemeldet werden. Die Sorgeberechtigten (regelmäßig die Eltern) haben dann für Ihre Kinder diese Anmeldung zu unterzeichnen und geben damit für ihr Kind die Einwilligung ab. Es sollte jedoch immer bedacht werden, dass der Nutzungsbereich konkret benannt wird.
Bei Betriebsveranstaltungen, die fotografisch festgehalten werden, sollte dem Arbeitnehmer zur Unterzeichnung auch vorab eine Anmeldung vorgelegt werden, der eine entsprechende Einwilligungserklärung beigefügt ist. Der genaue Nutzungszweck sollte auch hier unbedingt erwähnt sein.