Sexting – Was ist das und welche Möglichkeiten stehen Betroffenen zu?

Portrait Quadrat klein schrift 250pxWer sich regelmäßig im Internet bewegt oder auch sonst über gängige Medien informiert hält, wird in den letzten Monaten möglicherweise auch mit dem Begriff „Sexting“ konfrontiert worden sein. Das Thema unterliegt momentan einem gesteigerten medialen Interesse, obwohl eine genaue Einordnung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände des noch jungen Phänomens keineswegs einfach ist. Daher möchte ich im Nachfolgenden zunächst das Thema Sexting erst einmal generell erläutern daraufhin die rechtliche Möglichkeiten aufzeigen, die man als betroffene Person hat

 

Was ist Sexting?

Sexting setzt sich aus den Begriffen „Sex“ und „Texting“ (englisch für: SMS schreiben) zusammen und beschreibt somit dem Ursprung nach die private Kommunikation über sexuelle Inhalte per SMS. Mit der „klassischen“ SMS hat Sexting mittlerweile jedoch nur noch wenig zu tun. Das öffentliche Interesse an dem Thema entstand vielmehr erst, als bekannt wurde, dass insbesondere unter Jugendlichen das Zusenden von erotischen Selbstporträts heutzutage ein keineswegs ungewöhnlicher Vorgang ist. Doch auch auf Text- und Bildnachrichten beschränkt sich das Thema nicht, da ebenso Videoaufnahmen mit sexuell anzüglichen Inhalten hier mit einzubeziehen sind.

Dabei muss die auf dem Bild- oder Videomaterial abgebildete Person nicht zwangsläufig unbekleidet sein, um von Sexting reden zu können. Auch Bilder leicht bekleideter Personen sind hierunter einzuordnen. Maßgeblich ist im Einzelfall das Vorliegen eines sexuell anzüglichen Inhalts, wobei die Abgrenzung nicht immer leicht sein dürfte. Ob zum Beispiel ein Bild oder Video einer komplett bekleideten Person in sexuell anzüglicher Pose noch Sexting ist, kann man pauschal nicht beantworten und hängt immer von weiteren Umständen ab[1].

In der Regel wird Sexting heutzutage durch Versenden von Bildern über Smartphone-Dienste wie WhatsApp oder SnapChat ausgeübt. Häufig befinden sich Absender und Empfänger dabei in einer intimen Beziehung, wobei Sexting genauso als Form der Beziehungsannäherung und für unverbindlichere Zusammenkünfte genutzt wird. Auch die Anfertigung von Bildern oder Videos mit sexuellen Inhalten ohne ein Element der digitalen Kommunikation, wie z.B. ein privat gefilmtes Sex-Video, sind zumindest juristisch als Teil des Themas Sexting einzubeziehen. Denn selbst wenn der Begriff Sexting dem Wortsinn nach einen solchen Kommunikationsakt (über Apps, Email etc.) erfordert, macht es für Betroffene in Missbrauchsfällen im Ergebnis keinen Unterschied, ob ein Dritter das intime Bild- oder Videomaterial ursprünglich zugesandt bekommen oder eben mit Einverständnis der betroffenen Person selbst angefertigt hat.

 

Rechtliche Beurteilung

Wie aber ist Sexting rechtlich einzustufen? Hierfür ist zwischen dem bloßen Besitz Dritter an sexuell anzüglichen Inhalten und der Weiterverbreitung solchen Materials durch jene Besitzer zu differenzieren.

 

Besitz Dritter an intimem Bild- und Videomaterial

Zuallererst ist auf die bloße Versendung von Bildern an den gewünschten Empfänger bzw. Anfertigung solcher Bilder durch diesen abzustellen: Dieser Vorgang ist in den allermeisten Fällen von der Einwilligung der abgebildeten Person gedeckt und somit für sich genommen grundsätzlich nicht angreifbar. Wer z.B. freiwillig seinem Partner ein erotisches Selbstporträt zuschickt oder diesen ein solches Bild anfertigen lässt, kann sich somit gegen den dadurch entstehenden Besitz dieser Person an dem entsprechenden Material nicht wehren, da dieser Umstand gerade vom Einverständnis der abgebildeten Person abgedeckt ist.

Etwas anderes kann sich jedoch nach einem Beziehungsende oder aufgrund in anderer Form veränderter Umstände ergeben. In einem Fall, den das OLG Koblenz im Jahr 2014 zu entscheiden hatte (Az.: 3 U 1288/13), ging die Betroffene gegen ihren ehemaligen Liebespartner vor, der sich nach dem Ende der Liebesbeziehung noch im Besitz von intimem Bild- und Videomaterial der Klägerin befand. Das Gericht sprach ihr einen Löschungsanspruch hinsichtlich der Aufnahmen gegen den Ex-Partner zu. Demnach könne das ursprüngliche Einverständnis in die Anfertigung solcher Bilder und Videos bei Eintritt veränderter Umstände, wie im Fall eines Beziehungsendes, grundsätzlich von der abgebildeten Person jederzeit widerrufen werden. Das Gericht beschränkte diesen Löschungsanspruch dabei jedoch ausdrücklich auf intime Inhalte.

Zu beachten ist auch, dass je nach Alter der abgebildeten Person unter Umständen eine Strafbarkeit des Besitzers solchen Materials nach § 184b oder § 184c StGB in Form des Erwerbs und Besitzes kinder- bzw. jugendpronographischer Schriften in Betracht kommt.

 

Weiterverbreitung von intimem Bild- und Videomaterial

Wirklich problematisch wird Sexting jedoch zumeist erst, wenn die dem Austausch zugrunde liegende Beziehung endet und einer der Partner das so erlangte Material öffentlich zugänglich macht oder weiter verbreitet. Während in Kreisen von Jugendlichen so beispielsweise die Weitersendung sexuell anzüglicher Bilder im Freundeskreis eine regelmäßige Missbrauchsform sein dürfte, sind auch Konstellationen bis zum Hochladen von Videos und Bildern auf einschlägigen Internetseiten und somit für ein weltweites Publikum bekannt geworden.

Dabei ist folgendes zu beachten: Selbst wenn Betroffene, wie so häufig, ursprünglich mit der Anfertigung der Aufnahme einverstanden waren, ist darin keinesfalls auch eine Einwilligung in die Weiterverbreitung zu sehen. Wer also einmal sein Einverständnis in den Besitz eines Dritten an intimen Inhalten erteilt hat, muss sich an dem missbräuchlichen Verhalten dieses Dritten nicht gleichermaßen festhalten lassen. Den Betroffenen stehen insoweit Unterlassungs- und Auskunftsansprüche gegen den sogenannten Schädiger zu. Die Auskunftsansprüche können dabei bis zu den Fragen reichen, welche Vervielfältigungen analog und/oder digital von den genannten Aufnahmen existieren und wo sich diese befinden sowie wem gegenüber der Schädiger die Aufnahmen oder Vervielfältigungen zugänglich gemacht hat (so zumindest das LG Aschaffenburg in einem Urteil vom 31. Oktober 2011, in dem der Beklagte während einer Brustvergrößerungsoperation Bilder von der Betroffenen anfertigte – Az.: 14 O 21/11).

Darüber hinaus entstehen durch eine Weiterverbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung von genannten Inhalten auch Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Schädiger. So hat das Landgericht Frankfurt in einem Verfahren aus dem Jahr 2014 (Az.: 2-03O 189/13) die Beklagte zur Zahlung von 1.000 € verurteilt, nachdem diese in den Besitz eines sexuell anzüglichen Bildes ihrer Freundin gekommen war und dieses an mindestens zwei Personen weiterleitete. Ähnlich war der Ausgang in einem vergleichbaren Verfahren am Amtsgericht Charlottenburg aus diesem Jahr (Az.: 239 C 225/14). Hier hatte der 13-jährige Beklagte per WhatsApp intime Selbstporträts seiner ebenfalls 13-jährigen Ex-Freundin erhalten und diese nach dem Beziehungsende an seinen Freundeskreis weitergeleitet. Auch er musste hierfür Schadensersatz an die Betroffene zahlen. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass die insofern angenommene zivilrechtliche Haftung der minderjährigen Beklagten auch durch ihr junges Alter nicht ausgeschlossen wurde, so dass im Ergebnis auch gegen noch nicht strafmündige Schädiger ein Anspruch auf Schadensersatz erfolgsversprechend ist.

Sollte die schädigende Person jedoch 14 Jahre alt und somit strafmündig sein, ist zusätzlich die durch die Weiterleitung oder öffentliche Zugänglichmachung des intimen Materials bestehende Strafbarkeit nach § 33 des KunstUrhG zu erwähnen, die unabhängig vom Alter der abgebildeten Person besteht.

 

Ich bin von Sexting betroffen Was soll ich tun?

Sexting ist derzeit ein überaus aktuelles Thema, gerade und insbesondere unter Jugendlichen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Ausgestaltung des Rechts am eigenen Bild im Bereich der Privat- oder gar Intimsphäre ist dabei regelmäßig betroffen. Ganz besonders bei Minderjährigen ist dieses Schutzgut sehr hoch anzusetzen, weshalb schnelles Handeln geboten ist.

Ob wirklich eine rechtswidrige Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegt, kann ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt beurteilen. Eltern minderjähriger Eltern sollten daher den Gang zum Rechtsanwalt nicht scheuen, um drohende Schäden möglichst zeitnah eindämmen zu können. Denn wie so oft heißt es auch hier: Was einmal im Netz ist, das verschwindet auch so schnell nicht mehr.