Bundesarbeitsgericht zur Verwendung des Bildnisses eines (ehemaligen) Arbeitnehmers

Portrait Quadrat klein schrift 250pxBAG, Urteil vom 11.12.2014 – 8 AZR 1010/13

 

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.12.2014, Az.: 8 AZR 1010/13 entschieden, dass Veröffentlichungen von Bildnissen eines Arbeitnehmers grds. dessen schriftliche Einwilligung erfordert. Eine unbefristet erteilte Einwilligung erlischt auch nicht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses automatisch, sie kann aber vom Arbeitnehmer wirksam widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund besteht.

 

Was war geschehen?

Der Kläger und ehemalige Arbeitnehmer erklärte am 30. Oktober 2008 durch Unterschrift auf einer Namensliste, dass Filmaufnahmen von seiner Person zur freien Nutzung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten (Arbeitgeberin) verwendet und ausgestrahlt werden dürfen“. Auf dieser Grundlage ließ die Beklagte 2008 einen Werbefilm fertigen, in welchem ihr Unternehmen dargestellt wurde. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete am 31. Januar 2011. Mit Anwaltsschreiben vom 28. November 2011 ließ der Kläger den Widerruf seiner „möglicherweise“ erteilten Einwilligung zur Verwendung seiner Bilder erklären und die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 8. Dezember 2011 auffordern, das Video von der Homepage zu entfernen. Das lehnte die Beklagte ab. Nachdem das ArbG Koblenz der Unterlassungsklage stattgegeben hatte, wurde das Urteil jedoch durch das LAG Rheinland-Pfalz wieder aufgehoben, so dass der Kläger Revision einlegte.

 

Die Entscheidung des BAG

Das BAG entscheidet, dass keine Unterlassungsanspruch besteht, da die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung vorliegt. Wichtig wies das Gericht darauf hin, dass bei Arbeitnehmern eine Einwilligung stets schriftlich zu erfolgen hat. Dies sei deshalb erforderlich, damit gewährleistet sei, dass diese innerhalb ihres Arbeitsverhältnisses ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben können. Auch wenn § 22 KUG dies nicht zwingend erfordere, so sieht das doch die besondere Situation des Arbeitsverhältnisses vor.

Auch ist nach Ansicht des Gerichts nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine automatische Beendigung dieser Einwilligung ersichtlich. Dazu führt das BAG aus: „(…) Die tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, im Streitfall sei ein individueller Bezug der Filmaufnahmen auf die Person des Klägers nicht gegeben, weil beide fraglichen Videosequenzen reinen Illustrationszwecken dienten, nämlich der Darstellung von Arbeitsabläufen im Betrieb der Beklagten. (…)

Auch sei ein Widerruf nicht erklärt worden, der zudem einen besodneren Grund beinhalten müsste. Dazu führt das Gericht aus: „(…) Es ist wiederum im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen Seite, § 241 Abs. 2 BGB, eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen. Auf der Seite des Arbeitgebers stehen das Veröffentlichungsinteresse wie das wirtschaftliche Interesse an einer wenigstens kostendeckenden Verwertung der entstandenen Produktionskosten zu Werbezwecken. Auf der Seite des eingewilligenden Arbeitnehmers steht sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das bei oder anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses neue Entscheidungskoordinaten bekommen haben kann, aber nicht muss. (…) In diesem Zusammenhang kann der Arbeitnehmer grundsätzlich anführen, dass mit seiner Person und mit der Abbildung seiner Erscheinung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht weiter für das Unternehmen geworben werden soll. Dies gilt jedenfalls in dem Fall, in dem für die Verwendung zu Werbezwecken eine Vergütung nicht erfolgt war. Es muss aber mit der Person des ausgeschiedenen Arbeitnehmers oder mit seiner Funktion im Unternehmen geworben werden. Bei einer allgemeinen Darstellung des Unternehmens, auch wenn diese aus Werbezwecken erfolgt ist und ins Internet gestellt wird, bei der die Person und Persönlichkeit des Arbeitnehmers nicht hervorgehoben, sein Name nicht genannt und die Identität seiner Person auch sonst nicht herausgestellt wird und bei der zudem beim Betrachter nicht zwingend der Eindruck entsteht, es handele sich um die aktuelle Belegschaft, kann von einer wirtschaftlichen und persönlichkeitsrelevanten Weiterverwertung“ der Abbildung des Arbeitnehmers nicht ausgegangen werden. (…)

 

Stellungnahme

Dass das BAG es für zwingend erforderlich hält, dass Einwilligungen nach § 22 KUG in Arbeitsverhältnissen schriftlich vorgenommen werden müssen, ist äußerst bedenklich. Das KUG erfordert keine Schriftform, es ist grds. anerkannten Rechts, dass eine Einwilligung formlos erfolgen kann. Da es aber nun die Rechtsprechung des BAG ist, sollten Arbeitgeber von ihren Arbeitnehmern stets eine schriftliche Einwilligung einholen. Sehr hilfreich sind allerdings die Voraussetzungen, die das BAG nennt, unter welchen eine einmal erteilte Einwilligung widerrufen werden kann. Das bedeutet insbesondere auch für die Arbeitnehmer eine Rechtssicherheit. Sie können mit diesen Grundsätzen gut beurteilen, die vom Arbeitgeber imitierten Veröffentlichungen von Bildnissen eines ehemaligen Arbeitnehmers von diesem widerrufen werden können oder nicht.