Urteile des LG Köln zur Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Jörg Kachelmann – Volltexte online

Portrait Quadrat klein schrift 250pxWeit verbreitet wurden die Beträge, die Herr Kachelmann vor dem LG Köln von dem Axel Springer Verlag erstritten hat. In zwei Verfahren (gegen bild.de und BILD) führte der ehemalige Moderator zwei Verfahren und klagte auf Geldentschädigung wegen zahlreicher Bildberichterstattungen, die gegen sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verstoßen haben sollen. Wie der Kollege Stadler in seinem eigenen Blog (siehe hier) heute mitteilte, sind die Volltexte der nicht-rechtskräftigen Urteile des LG Köln im Internet abrufbar (siehe hier und hier). Insgesamt 635.000,00 EUR sind dem ehemaligen Moderator zugesprochen worden, wenngleich dieser erheblich höhere Summen gefordert hatte, als ihm das Gericht letztlich zugesprochen hat.

Das LG Köln hat nämlich in solchen Fällen ein Anspruch auf Geldentschädigung abgelehnt, in denen der Kläger nicht einmal außergerichtlich Unterlassung verlangt hatte, also nicht abgemahnt hatte. Das LG Köln führt insoweit aus:

Nach Auffassung der Kammer führt der grundsätzliche Verzicht des Klägers auf die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen hinsichtlich der weiteren Artikel bzw. Äußerungen, welche nach seiner Auffassung eine Geldentschädigung rechtfertigen sollen, dazu, dass ihm im Ergebnis insofern ein Geldentschädigungsanspruch versagt bleiben muss. Die Gewährung einer Geldentschädigung hat nämlich die Aufgabe, eine sonst verbleibende Lücke des Persönlichkeitsschutzes zu schließen; der Anspruch hat also subsidiären Charakter. Kann die Verletzung auf andere Weise hinreichend ausgeglichen werden, entfällt der Anspruch (LG Berlin, Urteil vom 18.3.2008 – 27 O 884/07, m.w.N.). Vorliegend wäre in Betracht gekommen, die Beklagte zumindest zur Unterlassung aufzufordern, da der jeweils Betroffene grundsätzlich gehalten ist, sich um einen solchen anderweitigen Ausgleich – notfalls mit gerichtlicher Hilfe – zu bemühen, bevor er eine Geldentschädigung verlangen kann (BGH, NJW 1979, 1041; OLG Hamm, Urteil vom 6.4.2001 – 9 U 130/00; LG Berlin, a.a.O.). (…)

Sofern der Kläger die Auffassung vertritt, dass ihm ein Vorgehen gegen alle seiner Meinung nach rechtswidrigen Artikel nicht zumutbar gewesen sei, ist anzumerken, dass die Kammer es nicht für erforderlich hält, dass der Kläger sich gegen alle ihn vermeintlich rechtswidrig in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht betreffenden Artikel hätte wenden müssen. Jedoch hätte er die Beklagte zumindest hinsichtlich derjenigen Artikel zur Unterlassung auffordern müssen, die er für so schwerwiegend erachtet, dass sie seiner Meinung nach eine Geldentschädigung rechtfertigen. (…)

 

Bereits der Kollege Stadler hat in den Raum gestellt, dass diese Rechtsansicht durchaus diskutabel ist. Das sehe ich auch so. Nur kurz den Ansatz des LG Köln in Gedanken verfrachtet, kommt es dem Gericht damit doch darauf an, dass eine Geldentschädigung nur dann begründet sein könne, wenn die Rechtsverletzung subjektiv für den Betroffenen derart erheblich ist. Nach Ansicht des Gerichts zeigt sich eine solche erhebliche Betroffenheit durch die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen.

Für die Zubilligung einer Geldentschädigung erfordert das LG Köln also neben einer objektiven Prüfung – nämlich ob die jeweilige Bildberichterstattung nach allgemeiner (objektiver) Sicht so schwerwiegend war, dass ein solcher Anspruch begründet ist – zusätzlich die Darlegung eines subjektiven Empfindens des Betroffenen. Bereits das halte ich für fraglich, ich halte es aber auf nächster Stufe ebenso fraglich, dass der Betroffene dieses subjektive Empfinden lediglich mit der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen darlegen kann. Letztlich halte ich auch die Begründung des Gerichts recht dünn, wenn es ausführt, dass der Kläger nur bei den Rechtsverletzungen Unterlassungsansprüche geltend machen müsse, hinsichtlich derer er eine Geldentschädigung verlangen will.

Der gedankliche Ansatz des Gerichts mag nachvollziehbar sein: „Warum willst Du eine Geldentschädigung haben, wenn Du noch nicht einmal versuchst, die Rechtsverletzung aus der Welt zu schaffen“. Die juristische Begründung überzeugt mich aber im Moment nicht.

 

Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Es ist davon auszugehen, dass beide Parteien Berufung einlegen werden.