Vor Gericht und auf hoher See – ein Paradebeispiel Teil 1

Urheberrecht schrift klein 250pxNicht selten wird ja gesagt, dass vor Gericht und auf hoher See alles passieren kann. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit seinen Urteilen vom 24.04.2015, Az.: 30 C 4813/14 (68) und vom 29.04.2015, Az.: 29 C 4189/14 (40) auf beeindruckende Art und Weise gezeigt, dass derselbe Sachverhalt von Gerichten komplett unterschiedlich bewertet werden kann. Das Pikante an der vorliegenden Situation: Die Angelegenheiten lagen demselben Gericht vor, allerdings unterschiedlichen Richterinnen, die aber von dem jeweiligen anderen Fall Bescheid wussten. Trotzdem kamen die Richterinnen zu unterschiedlichen Ergebnissen.

 

Was war geschehen?

Meine Mandantin arbeitet professionell als Fotografin. In den Jahren 1999/2000 erstellte sie für eine Stadt Bildmaterial. Die Erstellung dieses Bildmaterials lag der Beauftragung Ihres Mannes, der eine Werbeagentur betrieb, mit der Erstellung einer Image-Broschüre zu Grunde. Das Bildmaterial wurde für eine Imagebroschüre dann auch genutzt. Der auftraggebenden Stadt wurden damals Original-Dias übergeben. Die Stadt forderte seinerzeit zudem, dass das „Urheberrecht an der Broschüre, das Bildmaterial und den Drucksatz zur Verfügung zu stellen sei“, worauf die Klägerin mitteilte, dass das Urheberrecht bei ihr verbleibe, die Vertragspartnerin aber das Verwertungsrecht erhalte.

Zuletzt musste meine Mandantin feststellen, dass einerseits die ehemalige Auftraggeberin als auch Dritte, einige Fotos aus diesem Auftrag im Internet gewerblich nutzten. Damit war meine Mandantin nicht einverstanden und forderte vor Gericht von den Dritten Schadensersatz wegen unberechtigter Fotonutzung zzgl. 100% Zuschlag wegen unterlassener Urheberbenennung sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

 

Die unterschiedlichen Entscheidungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main

In beiden Verfahren hatten die Richterinnen inzident zu prüfen, ob die ursprüngliche Auftraggeberin einerseits Nutzungsrechte für die gewerbliche Verwertung im Internet erlangt hatte und andererseits ob die Auftraggeberin auch ein Recht zur Unterlizenzierung erworben hatte. Es handelte sich also um eine Frage bzgl. der sog. Zweckübertragungslehre nach § 31 Abs. 5 UrhG. Darin heißt es:

Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.“

In den genannten Fällen mussten die Gerichte auf § 31 Abs. 5 UrhG alte Fassung zurückgreifen, da vor 2002 noch eine andere Regelung galt, die aber im Ergebnis mit dem heutigen § 31 Abs. 5 UrhG faktisch übereinstimmt.

Beide Gerichte hatten also zumindest unter diesem Aspekt denselben Sachverhalt zu überprüfen. Man mag es kaum glauben, aber am selben Gericht wurden die Sachverhalte komplett unterschiedlich gewertet:

 

So heißt es in der Sache 30 C 4813/14 (68), in welcher bereits eine Internetnutzung für die ehemalige Vertragspartnerin abgelehnt wurde:

„(…) Für die Ermittlung des Vertragszwecks ist entscheidend, was üblicherweise nach Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte zum Inhalt des Vertrages gemacht worden ist (so OLG Hamburg NJW-RR 2001 S. 123 ff.). (…) Im Vertrag ist ausdrücklich nur vom Druck einer solchen Broschüre mit einer Auflage von 30.000 Exemplaren die Rede. (…) Zwar war das Einstellen von Fotos im Jahr 2000 keine unbekannte Nutzungsart mehr. (…) Im konkreten Fall hat jedoch die Klägerin die Fotos analog gefertigt. Hätte das Unternehmen XXX der Stadt XXX auch die Möglichkeit gewähren wollen, die Fotos ins Internet einzustellen, so wären die Fotos von Seiten der Klägerin digitalisiert und auf einem Speichermedium festgehalten worden. Dies war jedoch nicht der Fall und im Jahr 2000 zu vertretbaren Kosten auch noch nicht möglich.

Die Verwendung solcher Fotos auch im Internet war zudem im Jahr 2000 im Bereich Städtewerbung noch nicht branchenüblich (vgl. dazu OLG Zweibrücken MMR 2015, S. 54). (…) Aus dem Übergang der Originaldias in den Besitz (nicht in das Eigentum) der Stadt XXX ergibt sich nichts anderes, zumal die sachenrechtliche Zuordnung und die urheberrechtliche Nutzungsberechtigung an urheberrechtlich geschützten Werken voneinander abweichend geregelt werden können (So LG München BeckRS 2008, 03026) und das Unternehmen XXX sich (…) die Rückgabe der Dias vorbehalten hat.(…). (…)

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Stadt XXX (…) die Bedingung verbunden hat, ihr (umfassend) das Urheberrecht an der Broschüre, das Bildmaterial und den Drucksatz zur Verfügung zu stellen. Denn dieses Angebot hat das Unternehmen XXX (…) nur mit deutlichen Einschränkungen angenommen. (…)“

 

In der Sache 29 C 4189/14 (40) hat das Amtsgericht dahingegen ganz anders argumentiert:

„(…) Eine ergänzende Vertragsauslegung unter Beachtung des vermuteten Willens beider Parteien, der Vertragszwecktheorie und § 31 Abs. 5 UrhG a.F. (Rechtslage vor dem 01.07.2002) ergibt jedoch, dass der Stadt XXX ein Nutzungsrecht auch hinsichtlich der weiteren Verwendung des Fotos im Rahmen von Werbung zu ihren Zwecken eingeräumt werden sollte, welche auch eine Verwendung im Rahmen einer Internetpräsenz eines stadtnahen Vereins wie dem Beklagten umfasst.

In Ihrem Schreiben (…) hat die Stadt zur Bedingung ihres Auftrages gemacht, dass das Urheberrecht an der Broschüre, das Bildmaterial sowie der Drucksatz (Druckvorlage nach Auftragserfüllung an die Stadt übergehen. Daraus lässt sich ersehen, dass es der Stadt XXX darum ging, nach der Auftragserfüllung möglichst umfänglich mit den in ihrem Auftrag entstandenen Werken, explizit auch den Fotos, weiterhin arbeiten zu dürfen. Die Klägerin bestätigte (…), das Verwertungsrecht (von allen Teilen des Auftrages allerdings gegen Zahlung des vereinbarten Honorars an die Stadt XXX gehen würde. (…) Dies lässt unter dem Gesichtspunkt, dass es jedes Dias naturgemäß nur einmal gibt und man ohne das Vorliegen eines Dias das darauf befindliche Bild nicht mehr reproduzieren kann, nur den Schluss zu, dass die Stadt XXX zumindest an den Fotos das komplette, uneingeschränkte und ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde.  (…) Weiterhin war es auch schon im Jahr 2000 üblich, eine Internetpräsenz einzuführen (…). Eine explizite Beschränkung der Nutzung auf zukünftige Imagebroschüren in Papierform erfolgte dagegen nicht.“

 

Stellungnahme

Die Begründung in der Sache 30 C 4813/14 (68) ist m.E. richtig, in Bezug auf die Vertragszwecktheorie auch juristisch sauber, wohingegen die Begründung in der Sache 29 C 4189/14 (40) meiner Ansicht nach nicht nur falsch, sondern juristisch auch äußerst schwach ist. Daher wurde in dieser Sache auch Berufung eingelegt, worauf sich die Beklagtenseite bereit erklärte, vergleichsweise einen weiteren Betrag zu zahlen. Eine Berufungsentscheidung wird es daher nicht mehr geben.

 

Die Entscheidungen, die wohl beide einige juristische Schwachstellen mit sich bringen, haben aber noch weitere interessante Aspekte:

In beiden Entscheidungen wird auf die MFM-Empfehlungen zurückgegriffen, ganz unabhängig davon, ob das Bild zuvor für die Internetnutzung lizenziert war oder nicht. Auf die MFM-Empfehlungen darf aber nach herrschender Rechtsprechung nur dann zurückgegriffen werden, wenn es keine anderweitigen Vergleiche gibt. Wenn man aber zu dem Ergebnis kommt, dass die Internetnutzung vertraglich bereits vereinbart war, so kann nicht auf die MFM-Empfehlungen zurückgegriffen werden. Insofern ist die Entscheidung in der Sache 29 C 4189/14 (40) inkonsequent. Denn Schadensersatz wegen unterlassener Urheberbenennung wurde auch dort zugesprochen, dessen Höhe dann aber nach den MFM-Empfehlungen bestimmt wurde. Das Gericht hätte die Höhe konsequenterweise an Hand des ursprünglich gezahlten Honorars ermitteln müssen. Es ist wohl so, dass sich das Amtsgericht Frankfurt sich im Ermessensbereich etwas schwer tut und deshalb wohl auch aus rationellen Gründen dazu tendiert, (vor)schnell die MFM-Empfehlungen anzuwenden.

Was die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten betrifft, haben m.E. beide Entscheidungen eklatante Schwachstellen. In der Entscheidung 30 C 4813/14 (68)  wird der Streitwert auf 1.000,00 EUR unter Bezugnahme auf § 97a UrhG begrenzt, obwohl der Sache gar keine Abmahnung zu Grunde lag, wohingegen in der Entscheidung 29 C 4189/14 (40) gar keine Begründung erfolgte. Leider blieb eine von mir erwartete Begründung aus, wann vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erforderlich und deshalb erstattungsfähig sind.

Auch hinsichtlich der Zinsen auf den Schadensersatzanspruch, der mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beantragt wurde, gab es leider keine Begründung.

 

Die Volltextentscheidungen können hier (29 C 4189/14 (40)) und hier (30 C 4813/14 (68)) heruntergeladen werden.