LG Frankenthal zum Streitwert, zur Höhe einer Vertragsstrafe und zur Anwendung der MFM-Empfehlungen

Aus der eigenen Praxis 250 pxDas Landgericht Frankenthal hat mit Teil-Urteil vom 15.01.2013, Az.: 6 O 64/12 interessante Ausführungen zum Gebührenstreitwert bei Unterlassungsansprüchen, zur Höhe von Vertragsstrafen und zur Anwendung der sog. MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) Empfehlungen gemacht. Zudem zeigt das Urteil deutlich, wie weit Auskunftsansprüche bei Urheberrechtsverletzungen gehen können.

 

Was war geschehen?

Meine Mandantin und Klägerin, die ich mit TCI Rechtsanwälte vertrat, ist professionelle Fotografin. Die Beklagte war eine ehemalige Vertragspartnerin. Zwischen den Parteien gab es einen Unterlassungsvertrag nach dem sog. Hamburger Brauch, in welchem sich die Beklagte verpflichtete, Bilder der Klägerin nicht mehr ohne Urheberbenennung zu nutzen. Im Verfahren vor dem LG Frankenthal stritten sich die Parteien nun über den Grund und die Höhe von Schadensersatzansprüchen, über die Zahlung einer Vertragsstrafe und über die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren. Der genaue Sachverhalt kann dem Tatbestand des Teil-Urteils, welches hier aufgerufen werden kann, entnommen werden.

 

Die Entscheidung des LG Frankenthal

1.

Hinsichtlich der Schadensersatzansprüche sprach das Gericht entgegen unserer Ansicht dem Grunde nach nur Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts, nicht aber wegen unberechtigter Nutzung an sich zu. Interessant sind die Ausführungen des Gerichts zur Höhe des Anspruches:

 

Üblicherweise ist bei einer unberechtigten Nutzung ohne Urheberbenennung der Schadensbetrag, der zulässigerweise nach der Lizenzanalogie berechnet werden kann, zu verdoppeln (vgl. hierzu Wandtke/Bullinger-von Wolff, a.a.O., § 97 UrhG Rn 76 m.w.N.) Dies ist nicht zu verwechseln mit dem ebenfalls diskutierten sogenannten „Verletzerzuschlag“, der nach herrschender Meinung nicht zu gewähren ist. Der Zuschlag für den unterlassenen Urhebervermerk erklärt sich daraus, dass Berufsfotografen aus der Namensnennung weitere Aufträge generieren können und es somit für sie von besonderer Bedeutung ist, beim Lichtbild benannt zu werden. (…) Die Kammer schätzt den Schaden unter Anwendung der MFM für das Jahr 2006 gemäß § 287 ZPO auf 1.470,00 EUR. (…)

 

Das Gericht griff somit auf die MFM- Empfehlungen zurück, obwohl die Bilder nach dessen Ansicht vertraglich lizenziert waren. Das ist interessant und inkonsequent zugleich, denn nach allgemeiner Auffassung ist auf die MFM-Empfehlungen nur dann zurückzugreifen, wenn keine andere Grundlage vorhanden ist.

 

2.

Das LG Frankenthal hat wie beantragt entschieden, dass für den zweifachen Verstoß gegen den geltenden Unterlassungsvertrag, wegen Veröffentlichung zweier Lichtbilder ohne Urheberbenennung die Vertragsstrafe auf insgesamt 5.000 EUR festzusetzen war. Das LG führt insofern aus:

Die Vertragsstrafe ist für diesen zweifachen Verstoß selbst bei Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bilder nur bei Eingabe der konkreten URL einsehbar waren, auch nicht unangemessen hoch. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Beklagte sich beharrlich weigert, die Lichtbilder der Klägerin mit Urheberbenennung zu veröffentlichen, obwohl sie sich ausdrücklich in dem Vergleich dazu verpflichtet hat. (…)

 

3.

Letztlich hat das Landgericht sich auch dazu geäußert, wie hoch der Streitwert bei Unterlassungsansprüchen in Bezug auf 11 Fotografien in einer einzigen Abmahnung zu bestimmen ist. Das Landgericht setzte den Gebührenstreitwert auf 30.000 EUR für 11 Lichtbilder fest, ohne einen Unterscheid zu machen, ob es sich um eine unberechtigte Verwertung oder „lediglich“ um die fehlende Urheberbenennung handelt. Interessant ist dabei die Berechnungsmethode des Gerichts:

Zwar ist für ein Lichtbild grundsätzlich ein Streitwert von 6.000,00 EUR angemessen, bei mehreren Lichtbildern findet aber keine Kumulation statt, sondern es ist vielmehr eine Degression vorzunehmen. (…)

Insofern setzte das Landgericht auch den Gebührenstreitwert für eine Abmahnung mit zwei Lichtbildern auf 9.000,00 EUR fest.

 

Stellungnahme

Auch wenn dieses Urteil nicht das aktuellste ist, so gibt das Landgericht doch einige Ausführungen wieder, die durchaus der jüngsten Rechtsprechung entsprechen und bis heute gut vertretbar sind. Wichtig zu wissen ist insofern, dass das Landgericht Frankenthal gerne auf die MFM-Empfehlungen zurückgreift, wenn die betroffenen Lichtbilder von einem Berufsfotografen stammen. Auch verfolgt das Landgericht Frankenthal die grundsätzliche Verdopplung des Schadensersatzbetrages, wenn sowohl die Verwendung an sich unberechtigt war, auch die Urheberbenennung fehlte. Inkonsequent, wenngleich im vorliegenden Falle für meine Mandantin nicht nachteilig, erachte ich den Rückgriff auf MFM selbst dann, wenn die eigentliche Nutzung durch entgeltliche Lizenzvereinbarung berechtigt war.

Ebenfalls interessant ist, dass das Landgericht Frankenthal eine Vertragsstrafe von 2.500,00 EUR wegen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung auf Grund unterlassener Urheberbenennung für angemessen erachtet. Auch hier schwimmt dieses Urteil mit der jüngeren Rechtsprechung mit.

Etwas außergewöhnlich ist, dass nach dem LG Frankenthal nicht die Gebührenwerte von 6.000 EUR pro Foto in einer Abmahnung addiert werden.  Es erhöht zwar den Gebührenstreitwert bei Unterlassungsansprüchen, die mehrere Fotos betreffen; dies aber zurückhaltender als jene Gerichte, die die Streitwerte addieren. Je mehr Fotos in einer Abmahnung betroffen sind, desto weniger steigt der Streitwert an gemäß derRechtsprechung des LG Frankenthal an (degressive Kurve).

Für mich war es insbesondere herauszufinden, wie weit das Landgericht Frankenthal Auskunftsanträgen stattgibt. Da für die Klägerin insofern keine nennenswerte negative Kostenfolge zu erwarten war, konnten wir an die Grenzen der Aushorchung gehen. Deshalb stellten wir die Auskunftsanträge derart weitgehend, um möglichst viele Informationen von der Beklagten zu bekommen. Das LG Frankenthal ist uns insofern nicht ganz gefolgt. Trotzdem konnte ich damit die best mögliche Auskunft für meine Mandantin erreichen.Näheres ist dem Teil-Urteil zu entnehmen.

 

Letztlich darf ich mitteilen, dass die Parteien sich auf der zweiten Stufe des Verfahrens verglichen haben, indem die Beklagte unserer Mandantin einen angemessenen Betrag zahlte. Das Teil-Urteil kann hier als pdf-Datei abgerufen werden.