Wie der Kollege RA Matthias Lederer heute (siehe hier) mitteilt, setzte das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 27.05.2014, Az.: 16 O 111/14 den Gebührenstreitwert beim Unterlassungsanspruch von Fotografien auf 6.000 EUR fest. Das LG Berlin zeigt damit eine deutliche Festlegung des Gebührenstreitwertes, denn es bestätigte diesen Gebührenstreitwert auch in seiner Entscheidung vom 16.10.2014, Az.: 16 O 325/14.
Damit setzt sich immer weiter der Trend fort bzw. bleibt dieser insoweit bestehen, dass pro Foto ein Gebührenstreitwert von 6.000 EUR für den Unterlassungsanspruch bei der unberechtigten, gewerblichen Nutzung von Fotografien von den Gerichten herangezogen wird.
Streitig bliebt häufig die Frage, ob zum einen dieser Gebührenstreitwert auch dann gilt, wenn liedglich die Urheberbenennung (§ 13 UrhG) bei der grundsätzlich rechtmäßigen Nutzung fehlt, und ob zum anderen bei der unberechtigten Verwendung zahlreicher Fotos dieser Wert sich linear oder lediglich degressiv erhöht.
Hierzu hatte das OLG Köln mit seinem Beschluss vom 06.03.2015, Az.: 6 W 15/15 entschieden. Aus der eigenen Praxis liegen mir Entscheidungen des OLG Frankfurt und des LG Frankenthal vor, die sich dazu äußerten. Über diese Entscheidungen werde ich in den nächsten Tagen berichten.