OLG Düsseldorf zum Framing bei Fotos und zur Bearbeitung nach § 23 UrhG

Urheberrecht schrift klein 250pxDas OLG Düsseldorf hatte mit Urteil vom 16.06.2015, Az.: I-20 U 203/14 sich unter anderem mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Rechtsprechung des EuGH zum Framing von Videoinhalten (Az.: C-348/13; zu finden hier) auch für Fotos anzuwenden sei. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das sog. Framing von Video-Inhalten zulässig. Framing bedeutet letztlich nichts anderes als bspw. Youtube-Videos Dritter auf der eigenen Webseite einzubinden. Der EuGH hat dies als rechtmäßig erachtet, unter anderem mit der Begründung, dass derjenige, der über Framing die Inhalte einbindet, nicht Herr der Inhalte ist. Das OLG Düsseldorf hat im vorliegenden Falle Framing bereits deshalb ausgeschlossen, da der Beklagte das streitgegenständliche Foto selbst auf den eigenen Server hochgeladen hatte.

Weiter hatte das OLG Düsseldorf über die rechtliche Beurteilung bei der Bearbeitung von Fotografien zu entscheiden. Im vorliegenden Falle nahm der Beklagte nämlich eine nicht unerhebliche Retusche vor und setzte obendrein neue Bildelemente ein (Composing).

 

Was war geschehen?

Die Klägerin ist eine Bildagentur, der Beklagte betreibt ein spanisches Restaurant. Auf mindestens zwei Seiten seines Internetauftritts befand sich die Fotografie und zwar in bearbeiteter Form. Ein Urhebervermerk war nicht vorhanden. Der Beklagte wurde vom Landgericht Düsseldorf verurteilt (Az.: 12 O 324/13). Die Berufung wurde vom OLG Düsseldorf zurückgewiesen.

 

Die Begründung des Gerichts

Grundsätzlich gibt es in dieser Sache nichts Außergewöhnliches zu berichten. Einzig erwähnenswert ist, dass das OLG sich damit beschäftigen musste, ob die Rechtsprechung bzgl. des Framings Beachtung findet. In diesem Zusammenhang musste das Gericht nicht allzu tief in die Materie einsteigen, denn ein Framing fand schon deshalb nicht statt, da das Bild auf dem eigenen Server des Beklagten von diesem hochgeladen wurde. Das Gericht führte insoweit aus:

„(…) Anderes ergibt sich auch aus den zum Framing ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs „Best Water“ und „Nils Sevensson“ nicht. Der Europäische Gerichtshof hat gerade darauf abgestellt, dass infolge der Verlinkung die Wiedergabe nach demselben technischen Verfahren erfolgt und sich dann nicht an ein neues Publikum richtet, wenn dabei keine Beschränkungen umgangen werden (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rnrn. 24, 31 – Nils Svensson u. a./Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 – BestWater International/Mebes u. a.). Entscheidend ist, dass bei dieser Technik das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, ohne es kopieren zu müssen und damit dem Anwendungsbereich der Vorschriften über das Vervielfältigungsrecht zu unterfallen (EuGH, GRUR 2014, 1196 Rn. 18 – BestWater International/Mebes u.a). Der Berechtigte behält hier die Herrschaft über die öffentliche Zugänglichmachung des Werks, durch eine Entfernung des digitalen Vervielfältigungsstücks von seiner Seite oder die Einrichtung zugangsbeschränkender Maßnahmen kann er diese unmittelbar beenden. Demgegenüber hat der Beklagte jedoch das Lichtbild durch die Integration in seine auf einem Server abgelegte Internetseite vervielfältigt und damit zugleich dessen öffentliche Zugänglichkeit von der Einstellung der Fotografie in die Datenbank der Klägerin entkoppelt. (…)“

 

Zum Thema Bearbeitung führte das OLG Düsseldorf aus:

„(…) Für die Frage, ob die Übernahme gestalterischer Elemente eine abhängige Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG darstellt oder ob es sich um eine freie Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG handelt, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Eine freie Benutzung setzt voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen. In der Regel ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbstständigen Werkschaffen erscheint (BGH, GRUR 2014, 258 Rn. 38 – Pippi Langstrumpf Kostüm). Durch Vergleich der sich gegenüberstehenden Werke ist zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend dabei ist ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind (BGH, GRUR 2014, 258 Rn. 40 – Pippi Langstrumpf Kostüm).

Diesen Anforderungen genügt das vom Beklagten bearbeitete Bild nicht. Der Beklagte hat lediglich den Bildausschnitt auf das zentrale Motiv des Stierkämpfers mit dem Stier fokussiert und eine schon aufgrund seiner blassen Farben zurücktretende Abbildung eines Tanzpaares danebengestellt. Eine Wechselwirkung zwischen den Motiven besteht nicht, die Abbildung erweckt den Eindruck einer willkürlichen Aneinanderreihung zweier für Spanien typischer Motive. Dynamik und Eleganz vermittelt zudem allein die ausdrucksstarke Stierkampfszene, während es sich bei der Abbildung des Tanzpaares eine übliche Darstellung ohne jeden persönlichen Ausdruck handelt. (…)“

 

Stellungnahme

Das Urteil des OLG Düsseldorf bringt keine Überraschungen und eigentlich auch nichts Neues mit sich. Ob die rechtliche Einstufung von Framing grundsätzlich auch für die Fotos gilt, bleibt weiterhin offen, da im vorliegenden Falle das Foto bereits auf den eigenen Server hochgeladen wurde. Ich halte es darüber hinaus für zweifelhaft, dass die Rechtsprechung zu Framing auch für Fotos gelten soll. Denn dann stellt sich dann doch die Frage, wo denn der Unterschied zu den sog. Deeplinks bestehen soll. Außerdem wäre beim „Framing“ von Fotos – im Gegenzug zu Youtube-Videos – gar nicht mehr zu erkennen, dass es sich um fremde Inhalte handelt.

 

Hinsichtlich der Bearbeitung nach § 23 UrhG musste das OLG Düsseldorf auch nichts Neues entscheiden, es gibt lediglich ein weiteres Beispiel wieder.