LG Düsseldorf zum Schadensersatz bei unberechtigter Bildnutzung

Urheberrecht schrift klein 250pxDas LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.10.2012, Az.: 23 S 386/11 (ausführliche Begründung auf www. damm-legal.de) in Bezug auf die Höhe des Schadensersatzes bei unberechtigter Fotonutzung entschieden. Es hat dabei festgehalten:

  • Sofern die unberechtigte Nutzung nicht rein privater Natur ist, können die MFM-Empfehlungen herangezogen werden.
  • Bei nicht erfolgtem Quellenachweis ist die Lizenzgebühr zu verdoppeln
  • Rechtsanwaltsgebühren für eine Abmahnung sind zu erstatten, auch wenn in einer großen Anzahl wegen desselben Fotos abgemahnt wird.

 

Sachverhalt:

Der Kläger nimmt den Beklagten, der die Website „hinter-den-schlagzeilen“ betreibt und diese auch gewerblich zur Vermarktung seiner Musik nutzt, auf Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzungen im Hinblick auf die unbefugte Verwendung eines von ihm – dem Kläger – erstellten Lichtbildes eines panierten Schnitzels mit Zitronenscheibe auf dieser Website in Anspruch.

Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Hinsichtlich des geltend gemachten Lizenzschadens hat es eine Verdopplung der Lizenzgebühr mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe nicht dargelegt, weshalb die unterbliebene Urheberbezeichnung für ihn einen Verlust an Werbewirkung mit entsprechenden geldwerten Folgen habe bedeuten können. In Bezug auf die ebenfalls begehrten Anwaltskosten hat es die Klage überwiegend abgewiesen. Die Kosten der Abmahnung könne der Kläger nicht verlangen, weil es sich nicht um erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG handele. Dem Kläger sei aufgrund einer Vielzahl von vorausgegangenen gleichartigen Abmahnungen ausnahmsweise zuzumuten gewesen, den Beklagten zunächst ohne anwaltliche Hilfe abzumahnen. Die im Hinblick auf den zugleich geforderten
Schadensersatzanspruch entstandenen Anwaltskosten seien nur anteilig erstattungsfähig.

Gegen dieses Urteil wendete sich der Kläger erfolgreich an das LG Düsseldorf.

 

Urteil:

Das LG Düsseldorf begründete seine Entscheidung wie folgt:

Mit dem Amtsgericht ist davon auszugehen, dass die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (im Folgenden: MFM-Empfehlungen) vorliegend im Rahmen der Schätzung der Schadenshöhe gemäß § 287 Abs. 1 ZPO herangezogen werden können. (…) Vorliegend geht es jedoch nicht um eine rein private Verwendung eines Fotos, sondern um eine Internetseite, die der Beklagte auch zu Werbezwecken hinsichtlich seiner Tätigkeit als Musiker betreibt. Die Verwendung des von dem Kläger erstellten Lichtbildes erfolgte somit auch zu beruflichen Zwecken. Zudem handelt es sich bei dem in Rede stehenden Lichtbild um ein Foto, welches der Kläger im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit als Betreiber der Internetseite „Marions Kochbuch“ erstellt und bearbeitet hat und das bezüglich seiner Qualität an Lebensmittelfotografien eines professionellen Fotografen heranreicht. (…)

 

Weiter führt es in Bezug auf die Verdopplung aus:

Allerdings hält die Kammer – anders als das Amtsgericht – eine Verdopplung der Lizenzgebühr für angemessen. Zwar hat das Oberlandesgericht Düsseldorf einem pauschalen Verletzerzuschlag durch Verdopplung der Lizenzgebühr widersprochen und hat zur Begründung hervorgehoben, dass die Gewährung eines solchen Zuschlags einen absoluten Ausnahmecharakter habe. (…) Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat jedoch differenziert zwischen dem genannten Verletzerzuschlag und der Verdopplung der Lizenzgebühr wegen unterlassenem Bildquellennachweis. Zu Letzterem hat es ausgeführt, dass das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung zu den wesentlichen urheber-persönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen gehöre, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk hätten. Dabei sei dem Lichtbildner eine gleiche Rechtsposition zuzuerkennen. Der Zuschlag auf die Lizenzgebühr sei daher insoweit anders zu behandeln als der Verletzerzuschlag (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. 0., Rn. 19 zitiert nach juris). Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf die Stellungnahme eines Sachverständigen festgestellt, dass die Zubilligung eines Zuschlages von 100 % auf das Grundhonorar bei unterlassener Urheberbenennung in Übereinstimmung mit den MFM-Empfehlungen der Verkehrsüblichkeit entspreche (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. 0., Rn. 20 zitiert nach juris).

 

Zur Erstattung von Anwaltsgebühren sagt es:

Einer Erforderlichkeit steht nicht entgegen, dass der Kläger in etwa 500 vergleichbaren Fällen inhaltlich im Wesentlichen identische Abmahnschreiben versenden ließ und damit zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Abmahnung vom 25.08.2010 bereits über einige Erfahrung hinsichtlich der Formulierung eines Abmahnschreibens verfügte. Insbesondere war es dem Kläger nicht zumutbar, anhand eines durch einen Rechtsanwalt ausgearbeiteten Mustertextes den Beklagten zunächst selbst anzumahnen. Zum einen zählt die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen nicht zu den originären Aufgaben des Klägers als Betreiber einer Internetseite für Kochrezepte. Er war daher nicht gehalten, Abmahnschreiben selbst zu verfassen oder sich hierfür einer Hilfsperson zu bedienen, nur um Verletzern die Kosten einer Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu ersparen (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 219/05, Rn. 40 zitiert nach juris). Zum anderen ergibt sich vorliegend die Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts bereits aus der großen Zahl der zu verfolgenden Rechtsverletzungen (vgl. BGH, a. a. 0., Rn.40 zitiert nach juris).

 

Fazit:

Das Urteil ist insoweit sehr begrüßenswert, als dass es klarstellt, dass eine Verdopplung der fiktiven Lizenzgebühr bei unterlassener Urheberbenennung vorzunehmen ist. Die Kammer weist zudem darauf hin, dass dies nicht mit dem Verletzerzuschlag zu verwechseln ist. In der Praxis wird eine Verdopplung rechtsirrig deshalb oft verweigert, weil davon ausgegangen wird, dass es sich um einen solchen handle, der nur in Ausnahmefällen zugesprochen werden kann. Hiermit sollte Klarheit geschaffen sein.

 

Des Weiteren wird auch klargestellt, dass – wie oft in der Praxis vorgetragen – die Vielzahl von Abmahnungen nicht eine Erstattung der Anwaltsgebühren obsolet macht. Richtigerweise erkennt das Gericht, dass es nicht sein kann, dass ein Urheber eines beliebten Fotos schlechter gestellt bzw. der Verletzer besser gestellt werden sollte.