Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.10.2012, Az.: 23 S 66/12, entschieden, dass bei der rechtswidrigen Bildnutzung durch Privatpersonen bei Internetauktionen wie ebay die MFM-Empfehlungen keine Anwendungen finden. Dies auch dann nicht, wenn es sich beim Urheber um einen professionellen Fotografen handelt.
Der Angelegenheit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen widerrechtlicher Nutzung von 14 Lichtbildern in Anspruch, die eine Handtasche der Marke „xxx“ zeigen und welche die Beklagte im Rahmen einer eBay-Versteigerung verwendet hat.
Der Kläger hat gegen die Beklagte bei dem Amtsgericht Hagen einen Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung (Lizenzschaden) in Höhe von 3.500,00 EUR und eine Nebenforderung (Abmahnkosten) in Höhe von 1.196,43 EUR erwirkt.
Auf den fristgerechten Einspruch der Beklagten hin hat das Amtsgericht den Vollstreckungsbescheid teilweise aufrechterhalten und im Übrigen aufgehoben. Hinsichtlich des geltend gemachten Lizenzschadens hat es als Schätzgrundlage die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (im Folgenden: xxx-Empfehlungen) herangezogen, hat jedoch von dem sich daraus ergebenden Betrag aufgrund qualitativer Mängel der Fotos einen Abschlag von 50 % angenommen. Zudem hat es eine Verdopplung der Lizenzgebühr abgelehnt. Die begehrten Abmahnkosten hat das Amtsgericht ebenfalls nur teilweise zugesprochen, was darauf beruht, dass es den zugrunde liegenden Gegenstandswert von 28.000,00 EUR auf 14.240,00 EUR herabgesetzt hat.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
Die Berufungskammer hat einen überschießenden Anspruch abgelehnt.
Dies begründet sie wie folgt:
„Allerdings meint die Kammer, anders als das Amtsgericht, dass bei der Bemessung der Schadenshöhe, d. h. bei der Ermittlung der angemessenen und üblichen Vergütung, vorliegend nicht auf die xxx-Empfehlungen zurückgegriffen werden kann. Wie auch das Amtsgericht ausgeführt hat, gehen die xxx-Empfehlungen auf Befragungen von Bildagenturen, Fotografen und Bildjournalisten zurück. (…) Die xxx-Empfehlungen beruhen also auf den Erfahrungswerten professioneller Marktteilnehmer. Die im Verhältnis zwischen Privatleuten üblichen Vergütungen geben sie nicht wieder. Mithin können sie auch nicht als repräsentative Grundlage für eine einmalige Fotonutzung im Rahmen einer privaten Internetversteigerung (…) Zwar hat der Kläger vorgebracht, dass er Berufsfotograf sei und in der Vergangenheit bereits mehrfach Lichtbilder, Designs sowie Logos für verschiedene Unternehmen angefertigt habe. Er hat jedoch auch vorgetragen, die streitgegenständlichen 14 Lichtbilder für eine private Versteigerung verwendet zu haben. (…) Zudem ist nicht erkennbar, dass er die für diese Privatversteigerung verwendeten Fotos ursprünglich für eine berufliche Verwendung erstellt hatte. Im Gegenteil: Die minderwertige Qualität der Lichtbilder, welche ? wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat ? aus mehreren Gründen nicht an professionelle Produktfotos heranreichen, spricht gegen eine beruflich bedingte Anfertigung. (…) Denn rein zu privaten Zwecken erstellte Fotos, die ? wie hier ? qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern vergleichbar sind, unterfallen auch dann nicht dem Anwendungsbereich der xxx-Empfehlungen, wenn es sich bei dem Lichtbildner (zufällig) um einen Berufungsfotografen handelt.
Unerheblich ist daher auch, ob die Beklagte bei der unbefugten Verwendung der 14 Lichtbilder als private oder gewerbliche Verkäuferin tätig geworden ist. Die MFM-Empfehlungen können lediglich im Verhältnis professioneller Marktteilnehmer herangezogen werden, d. h., wenn auf beiden Seiten Personen stehen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt haben. An diesem Merkmal fehlt es hier schon auf Seiten des Klägers. Auf eine Einordnung der Tätigkeit der Beklagten kommt es nicht mehr an.“
Fazit:
Die Kammer folgt der zurückliegenden Rechtsprechung anderer Gerichte und hält eine Lizenzhöhe von 20 EUR pro Bild bei Privatversteigerungen für angemessen. Viel interessanter dürfte jedoch die Begründung der Kammer sein. Diese hat nämlich die Anwendbarkeit der MFM-Empfehlungen nicht grundsätzlich abgelehnt, sondern lediglich konkretisiert. Ausschlaggebend für deren Anwendung ist demnach nicht – wie oft angenommen – lediglich die Tatsache, dass die gegenständlichen Fotos von einem professionellen Fotografen erstellst wurden. Vielmehr ist zusätzlich darauf abzustellen, ob die Fotos für eine gewerbliche Verwendung erstellt wurden und ob derjenige, der die Bilder nutzt, ebenfalls gewerblich handelt. Das Gericht bleibt dabei seiner Linie treu und wendet die MFM-Empfehlung weiterhin in anderen Fällen entsprechend an (Urteil vom 24.10.2012, Az.: 23 S 386/11).
Sehr interessant ist zudem der Einwand der Kammer, der auf die mindere Qualität der Lichtbilder Bezug nimmt. Eine solche Wertachtung wird von Gerichten äußerst selten vorgenommen.