BVerfG gewährt Fotoaufnahmen von Polizisten und erklärt die Identitätsfeststellung wegen des bloßen Verdachts zukünftiger unrechtmäßiger Verbreitung des Fotos für rechtswidrig.

Portrait Quadrat klein schrift 250pxDas BVerfG hat mit Beschluss vom 24.07.2015 , Az.: 1 BvR 2501/13 beschlossen, dass die Identitätsfeststellung eines Betroffenen, der bzw. dessen Begleitung (vermeintlich) Foto- oder Filmaufnahmen von  Polizisten während eines Einsatzes auf einer Versammlung machte, in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gem. Art. 2 I i.V. Art 1 I GG in Form der informationellen Selbstbestimmung rechtswidrig eingreift, wenn die Identitätsfeststellung allein auf dem Verdacht beruht, dass die Aufnahmen ohne Einwilligung der abgebildeten Polizisten mit Wahrscheinlichkeit veröffentlicht oder verbreitet werden.

 

Was war geschehen?

Im Januar 2011 befand sich der Beschwerdeführer auf einer angemeldeten Versammlung in Göttingen, bei der die Polizei Ton- und Bildaufnahmen der Versammlungsteilnehmer anfertigte. Dort wurde er von Polizeibeamten aufgefordert, sich auszuweisen. Seine Begleiterin erweckte den Eindruck, als filme sie ihrerseits die eingesetzten Polizeibeamten. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung durch Aushändigung seines Personalausweises nach. Im Folgenden beantragte der Beschwerdeführer mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Maßnahme der Polizei rechtswidrig gewesen sei. Nachdem er in den entsprechenden Vorinstanzen unterlegen war, erhob er vor dem BVerfG erfolgreich Verfassungsbeschwerde.

 

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das BVerfG bestätigte einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in Gestalt der Feststellung der Personalien des Beschwerdeführers und wies darauf hin, dass dieser Eingriff nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. Dieser grundrechtliche Schutz entfalle nicht schon deshalb, weil der Einzelne verpflichtet sei, Angaben zu seinen Personalien zu machen (vgl. § 111 Abs. 1 OWiG), einen gültigen Ausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorzulegen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 PAuswG). Die Befugnis der Behörde, einen Ausweis zu verlangen, werde hierdurch nicht begründet. Es gebe keine allgemeine Verpflichtung, sich ohne Grund auf amtliche Aufforderung auszuweisen oder sonstige Angaben zu Personalien zu machen.

Weiter führt das BVerfG aus, dass das Gewicht des Grundrechtseingriffs zwar verhältnismäßig gering ausfalle, dennoch bedarf der Eingriff im Einzelfall einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Insofern dürfe das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung dürfe nicht weiter gehen als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist.

Allein die bloße Möglichkeit einer nachfolgenden strafbaren Verletzung des Rechts am eigenen Bild (nach § 22 Satz 1, § 33 Abs. 1 KunstUrhG) genüge nicht, um polizeiliche Maßnahmen wie eine Identitätsfeststellung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Nds.SOG durchzuführen. Insofern müsse die Anforderung einer konkreten Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut gegeben sein, wenn die Polizei beabsichtige, wegen Lichtbildern und Videoaufnahmen präventivpolizeilich einzuschreiten. Um dies zu begründen, bedürfe es hinreichend tragfähiger Anhaltspunkte. Die bloße Möglichkeit einer strafbaren Verletzung des Rechts am eigenen Bild genüge nicht, um eine Identitätsfeststellung durchzuführen, da der Betroffene sonst aus Furcht vor polizeilichen Maßnahmen auch zulässige Aufnahmen und mit diesen nicht selten einhergehende Kritik an staatlichem Handeln unterlassen werde.

Weiter führt das BVerfG aus, dass der Anlass für die Aufnahmen ausdrücklich darin lag, dass die Polizei selbst Bild- und Tonaufnahmen der Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung anfertigte. Davon ausgehend schlussfolgerte das Gericht, dass nicht ohne nähere Begründung von einem zu erwartenden Verstoß gegen § 33 Abs. 1 KunstUrhG und damit von einer konkreten Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut ausgegangen werden könne, wenn Versammlungsteilnehmer, die von der Polizei gefilmt oder videografiert werden, ihrerseits Ton- und Bildaufnahmen von den eingesetzten Beamten anfertigen. Vielmehr sei hier zunächst zu prüfen, ob eine sanktionierte Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung der angefertigten Aufnahmen (§ 33 Abs. 1 KunstUrhG) tatsächlich zu erwarten ist oder ob es sich bei der Anfertigung der Aufnahmen lediglich um eine bloße Reaktion auf die polizeilicherseits gefertigten Bild- und Tonaufzeichnungen handle.

 

Stellungnahme

Der Beschluss des BVerfG stärkt das Recht des einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung, wenngleich hervorzuheben ist, dass es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handelt. Nicht jede Identitätsfeststellung durch die Polizei ist zugleich rechtswidrig, das BVerfG fügt auch bei, dass das Gewicht des Eingriffs verhältnismäßig gering sei. Fehlt aber die konkrete Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut, ist die Maßnahme dennoch rechtswidrig.

Nicht thematisiert wird im Beschluss des BVerfG, ob es überhaupt schon rechtmäßig ist, von den Polizeibeamten Aufnahmen zu erstellen, denn § 22 und § 33 KunstUrhG kennen nur das Verbreiten und öffentlich zur Schau stellen.

Das bloße Erstellen eines Fotos ist auch am allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu messen. Dabei ist eine Gesamtabwägung nötig, bei der auch die Ausnahmen von § 23 KunstUrhG zu berücksichtigen sind. Nach dem BGH kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller Rechtspositionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden, ob und in welchem Umfang bereits die Fertigung derartiger Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist (BGH, Urteil vom 25. April 1995, Az.: VI ZR 272/94). Insofern kann bereits das bloße Ablichten von Personen gegen deren Rechte verstoßen. Daher sollte man immer nach einer Einwilligung fragen, es sei denn es greift ein Ausnahmetatbestand des § 23 KunstUrhG ein.