Neu geplantes Urhebervertragsrecht des BMJV soll Total-Buy-Out-Verträge einschränken. Bedeutung für Berufsfotografen?

sbreckheimerMit einem Referentenentwurf vom September 2015 hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) seine Pläne für ein Gesetz zur Novellierung des Urhebervertragsrechts vorgelegt (Download hier). Zuletzt gab es eine Reform im Jahr 2002.

Nach Ansicht des BMJV reicht das aber nicht aus. Es bestehen insbesondere folgende Defizite:

  • Eine gestörte Vertragsparität führt dazu, dass sich Kreative in vielen Fällen noch immer auf Vertragsbedingungen einlassen müssen, mit denen sie alle Rechte am Werk beziehungsweise an ihren Leistungen gegen eine unangemessene Einmalzahlung aus der Hand geben („Total Buy-Outs“).
  • Den Kreativen fehlt nach wie vor oft die Markt- und Verhandlungsmacht, um den gesetzlich verankerten Anspruch auf angemessene Vergütung tatsächlich durchzusetzen. Ihnen droht, wenn sie ihre Rechte wahrnehmen, häufig ein faktischer Boykott („Blacklisting“). (vgl. Referentenentwurf des BMJV)

Resultat dieser Defizite sei, dass es zu unangemessen niedrigen Vergütungen der Urheber und ausübenden Künstler komme.

 

Deshalb hat das BMJV einen Gesetzesentwurf veröffentlicht, der diese Defizite einschränken soll. Insofern soll § 40a UrhG-E ins Leben gerufen werden, der den Urhebern ein Rückrufrecht wegen anderweitiger Nutzung ermöglichen soll. So heißt es in im Abs. 1 des § 40a UrhG-E: „Der Urheber kann ein ausschließliches Nutzungsrecht nach Ablauf von fünf Jahren zurückrufen, sofern sich ein anderer Vertragspartner zur Nutzung nach dem Rückruf verpflichtet hat.

Gem. § 40b UrhG-E soll aber der bisherige Inhaber des Nutzungsrechts eine Art Vorkaufsrecht haben. Des Weiteren soll gem. § 32d UrhG-E ein neuer Auskunftsanspruch entstehen, der wie folgt lauten soll: „Jeder Werknutzer hat dem Urheber Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile zu erteilen sowie hierüber Rechenschaft abzulegen. Auskunft und Rechenschaft sind auf Verlangen des Urhebers mindestens einmal jährlich zu erteilen. Von den Sätzen 1 und 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.“.

Auch sollen der Urheber und ausübende Künstler Ansprüche auf Einzelvergütung bei Mehrfachnutzungen gem. §§ 32 Abs. 2 S. 3, 79 Abs. 2 S. 2 UrhG zustehen. Darüber hinaus soll es einer Reihe von neuen Regelungen geben, die insbesondere Verwertungsgesellschaften betreffen. Im Einzelnen kann dies im Referentenentwurf nachgelesen werden.

 

Erhebliche Kritik des Börsenvereins

In umfassender Weise kritisiert der Börsenverein des Deutschen Buchhandels den Gesetzesentwurf (siehe hier). Aus Sicht der Verlage sind die dort angegebenen Punkte durchaus nachzuvollziehen. Insbesondere ist m.E. der Einwand des Börsenvereins zu beachten, dass ein Vorkaufsrecht dem Verlag keinen Vorteil bringe, wenn er keine Sicherheit mehr hat, ein Werk mehr als 5 Jahre lang ausschließlich nutzen zu können. Denn bei Verlagen greife eine sog. 80:20 (Erfolgs-)Regel, wonach die wenigen 20% so viel erwirtschaften müssen, damit die Verluste aus den restlichen 80% kompensiert werden. Ein zweiter Verwerter könne für die Folgeverwertung ganz andere Kalkulationen vornehmen, da er ein entsprechendes Risiko nicht mehr eingehen müsse.

 

Was würde der augenblickliche Entwurf für Fotografen bedeuten?

Es stellt sich die Frage, ob Fotografen, die bekanntlich selten von Verwertungsgesellschaften vertreten werden und auch mit den Verlagsmodellen nicht typischerweise in Berührung kommen (auch nicht die Pressefotografen), von diesem Entwurf profitieren können.

Das BMJV hat durchaus das Grundproblem erkannt, die Frage ist nur, ob mit dem Entwurf auch die Gefahr gebannt wird. Gerade bei Berufsfotografen ist mit zunehmender Wirkung zu erkennen, dass die Vergütungen und Höhen der Lizenzen in den letzten Jahren im Gesamten erheblich gesunken sind. Ich habe erhebliche Zweifel, ob die einzelnen Punkte, die ich oben angesprochen habe, wirklich dazu beitragen, dass Fotografen zukünftig angemessen bzw. höher vergütet werden. Dazu im Einzelnen:

  1. Begrenztes ausschließliches Nutzungsrecht: In der Tat verlangen heute Auftraggeber immer häufiger unbeschränkte Nutzungsrechte, ja sogar ausschließliche Nutzungsrechte. In der typischen Auftragsfotografie kann der Erwerb von ausschließlichen Nutzungsrechten ja sogar essentiell sein. Auch nach der Zweckübertragungslehre können in Einzelfällen ausschließliche Nutzungsrechte begründet sein, selbst wenn man diese nicht ausdrücklich erwähnt hat; das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Auftragsarbeit so speziell ist, dass die Anfertigung der Fotos höchst individuell auf die Bedürfnisse des Auftraggebers angepasst wurde. Nach dem Entwurf des BMJV wäre es aber fortan nicht mehr möglich, rechtssicher ausschließliche Nutzungsrechte für eine längere Dauer als 5 Jahre einzuräumen. Das könnte zur Folge haben, dass Auftraggeber per se ausschließliche Nutzungsrechte nur noch für eine beschränkte Dauer von 5 Jahren erwerben. In der Folge würde dies zunächst einmal zu einer geringeren Vergütung des Fotografen führen, denn der Auftraggeber würde im Vergleich zur augenblicklichen Praxis ja auch weniger erwerben. Sehr fraglich bleibt dann aber, ob der Auftraggeber nach fünf Jahren wieder Nutzungsrechte erwerben will. Davon bin ich nicht überzeugt, denn vereinzelt wird der Auftraggeber gar kein Interesse mehr an den Fotos haben. Das weiß er aber noch nicht bei Beauftragung des Fotografen, so dass schlussfolgernd der Fotograf weniger verdient.
  2.  Vorkaufsrecht des ursprünglichen Inhabers von ausschließlichen Nutzungsrechten: Insofern läuft für Fotografen auch das geplante „Vorkaufsrecht“ ins Leere. Gerade für Auftragsarbeiten wird dies nicht relevant sein, da Dritte in aller Regel kein Interesse an Fotos haben werden, die ursprünglich für einen anderen speziell angefertigt wurden. Anders sähe es natürlich für Fotografien aus, die auf Grund Ihrer hohen Qualität, durch die generische Gestaltung der Aufnahme und eine hohe künstlerische Notengebung für jeden interessant sind. Aber ehrlich gesagt: Diese Fotos bilden doch die Ausnahme und sind selten schon Gegenstand der Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten, da der Fotograf bereits selbst weiß, dass er mit dem Foto durch weitere Lizenzen Geld verdienen kann.
  3. Einzelvergütung bei Mehrfachnutzungen: Auch hier halte ich die geplante Regelung nicht für praxisbezogen. Gerade in der Auftragsfotografie soll doch dem Erwerber von Nutzungsrechten die Möglichkeit eingeräumt werden, die Fotos mehrfach zu nutzen. Insbesondere die Möglichkeit der digitalen Nutzung (vor allem im Internet) ist doch darauf ausgelegt, dass ein Foto mehrfach genutzt werden soll (Homepage, pdf-Dateien, Newsletter etc.). Relevanz würde diese Regelung m.E. dann eher in gerichtlichen Auseinandersetzungen finden, da derzeit die Gerichte bei unberechtigter Mehrfachverwertung einen Abschlag vornehmen. Diese Rechtsprechung könnte sich dann ändern.
  4. Anspruch auf Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile: Auch diese Regelung bringt m.E. für Berufsfotografen grundsätzlich keinen Vorteil. In aller Regel erwirtschaftet der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte keine Umsätze mit der Verwendung der Fotos. Einzig dann könnte es relevant sein, wenn der Auftraggeber die Fotos auch selbst an Dritte lizenzieren darf. Aber wann kommt das schon mal vor?! Man könnte da an die Bilddatenbanken denken, diese wären aber m.E. nicht von dieser Regelung betroffen. Denn diese sind transparent in der Preisgestaltung und der Urheber bzw. Rechtsinhaber wird an den Umsätzen bereits vertragsgemäß beteiligt.

 

Eigene Stellungnahme

Der augenblickliche Entwurf bringt meiner Auffassung nach für Fotografen eher Nachteile als Vorteile. Es ist ja vom Gesetzgeber nett und schön, dass er die Urheber schützen will und versucht, eine angemessene Vergütung zu erzwingen. Ich bezweifle allerdings, dass die Problematik des Preisdumpings bei Fotos allein durch den Gesetzgeber geregelt werden kann. Da gibt es noch viel mehr Faktoren, die zu beachten sind.

Durch die Entwicklung der digitalen Fotografie hat sich der finanzielle Aufwand erheblich verringert, um zumindest in Teilen professionelle Fotos anzubieten. Das betrifft insbesondere die Kameras und das nicht mehr erforderliche Filmmaterial. Die Anzahl der gewerblich tätigen Fotografen hat sich in den letzten Jahren exponentiell erhöht, es wäre mir neu, dass die Nachfrage entsprechend angestiegen sein soll. Die Bilddatenbanken geben Ihr Übriges; lizenzfreie und lizenzgebundene Fotos können über Getty etc. kostengünstig lizenziert werden.

All diese Aspekte führen aber nicht zu dem Ansatz des BMJV, dass andere sich an den Werken der Urheber bereichern. Es ist vielmehr die Masse, die die Preise purzeln lässt. Daher kann meiner Ansicht nach das Gesetz nur bedingt helfen. Letztlich geht es einem Fotografen nicht anders als anderen: Lieferst Du gute Arbeit ab, erstellst Fotos von hoher Qualität und bringst bestenfalls noch eine einschlägige persönliche Note mit ins Spiel, hebst Du Dich von der Masse der (angeblichen) Profi-Fotografen ab. Du musst Dich dann nicht solchen messen, die „tolle“ Fotos günstig anbieten, weil sie sich eine Spiegelreflexkamera für 500,00 EUR gekauft haben!

YOU GET WHAT YOU PAY FOR! Daran ändert auch ein Gesetz erst mal nichts! Und das sehen auch andere Fotografen so. Einen schönen Beitrag hat das Foto-Paar Carmen und Ingo in seinem Blog carmenundingo.com erstellt – lesenswert! Calvin Hollywood hat dazu auf seiner facebook-Seite auch einen Videoausschnitt (siehe hier) aus einem seiner Workshops online gestellt, der es auch recht gut auf den Punkt bringt.

Warten wir ab, was der Gesetzgeber letztlich entscheidet und wie das Gesetz ausfallen wird. Die derzeitige Form kann ich nur wenig befürworten. Grundsätzlich bleib ich aber auf dem Standpunkt: Wer gute Qualität liefert, diszipliniert arbeitet und am Ball bleibt, der braucht langfristig keinen Umsatz-Schutz durch das Gesetz.

 

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