AG München zum Schadensersatzanspruch des Fotografen wegen unterlassener Urheberbenenneung

Urheberrecht schrift klein 250pxDas AG München hat mit Urteil vom 24.06.2015, Az.: 142 C 11428/15 (nicht rechtskräftig) entscheiden, dass ein Profiftograf, der für ein Hotel Fotos erstellt und diesem vollumfängliche Nutzungsrechte eingeräumt hat, damit nicht auf sein Recht der Nennung seines Namens verzichtet hat und somit Schadensersatz verlangen kann, wenn seine Fotos ohne Urhebernennung verwendet werden.

 

Was war geschehen?

Ein Profi-Fotograf erstellte im Jahr 2013 von einem Hotel im Auftrag von dessen Geschäftsführer Fotografien zu einem Honorar von knapp 1000 Euro. 13 der insgesamt 19 Bilder wurden auf der Webseite des Hotels und auf sechs auf Hotelportalseiten im Internet verwendet, ohne den Namen des Fotografen zu nennen. Der Fotograf verlangte daraufhin von dem Hotel die Unterlassung und Schadensersatz in Höhe von 958,72 Euro. Das Hotel fügte zwar den Urheberrechtsnachweis an, verweigerte aber die Zahlung des geforderten Schadensersatzes.

 

Die Entscheidung des Gerichts

Das AG München verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 655,96 Euro zu. Durch die öffentliche Zugänglichmachung der Fotos auf der eigenen Internetseite hat das Hotel nach Ansicht des Gerichts gegen das Namensnennungsrecht des Fotografen verstoßen. Das Gericht führt aus, dass nach den gesetzlichen Regelungen der Fotograf allein das Recht habe, darüber zu bestimmen, ob die Fotos nur mit seiner Namensnennung verwendet werden dürfen. Er habe beim Vertragsschluss mit dem Hotel nicht auf dieses Recht verzichtet.

Das Gericht weist zudem darauf hin, dass die Einräumung unbeschränkter Nutzungsrechte nicht auch zugleich einen Verzicht auf die Namensnennung bedeute. Eine grundsätzliche Nennung des Fotografen bestehe weiterhin. Die Nicht-Nennung des Fotografen habe das Hotel zu vertreten, da es vor deren Verwendung prüfen und erkundigen hätte müssen, ob es die Bilder auch ohne Nennung nutzen durfte.

Die Schadenshöhe bemesse sich nach der erfolgten Lizenzierung. Wie bei vielen Gerichten üblich setzt das AG München auch einen Zuschlag von grundsätzlichen 100 % an. Allerdings nimmt das Gericht im vorliegenden Fall einen Abschlag vor, weil lediglich 13 der insgesamt 19 Fotos ohne Urhebernennung genutzt wurden. Insofern errechnete das Gericht einen entsprechenden Teilbetrag aus, der letztlich bei 655,96 lag.

Quelle: Pressemitteilung 62/15 des AG München vom 01.10.20154

 

Stellungnahme

Die Entscheidungsgründe sind momentan noch nicht öffentlich zugänglich, so dass eine entsprechende Stellungnahme schwer vorzunehmen ist. Interessant und erwähnenswert dürfte schon jetzt sein, dass das AG München den Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Nennung des Fotografen bereits bejaht, selbst wenn der Fotograf „nur“ auf dieses Recht nicht ausdrücklich verzichtet hat. Es gibt vereinzelt andere Gerichte, die dahingehend mehr vom Fotografen fordern.

Zu kritisieren wird jedoch sein, dass das Gericht einen Abschlag von den herangezogenen 100% vornahm, da nur 13 der 19 Bilder genutzt wurden (was auch von anderen Gerichten gerne vertreten wird). Denn im Zeitalter der digitalen Fotografie ist es üblich, dass erheblich mehr Fotos dem Auftraggeber überlassen werden. Ich halte es für sachwidrig, den Wert des Schadens wegen unterlassener Urheberbenennung entsprechend der Anzahl der lizenzierten Bilder nur anteilig zu gewähren. Letztlich ist ja darauf abzustellen, dass dem Fotografen u.a. ein Werbewert entgeht, wenn auch nur eines seiner Fotos ohne Urheberbenennung genutzt wird. Es ist doch insoweit gleichgültig, ob ein Foto von 100 möglichen oder 1 Foto von zehn möglichen genutzt wird, die Schwere des Eingriffs des Urheberpersönlichkeitsrechts bleibt m.E. die gleich, egal wie viele Fotos letztlich lizenziert wurden. Dieser Wert kann daher nach meiner Auffassung nicht an der Anzahl der Bilder bemessen werden.