Urheberrechtliche Abmahnung durch die Corbis GmbH – Was tun?

Urheberrecht schrift klein 250pxMir liegt eine Abmahnung der Corbis GmbH, vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer vor, in welcher die gewerbliche, unberechtigte Nutzung eines Lichtbildes gerügt wird. Meine Mandantschaft nutzte zahlreiche Lichtbilder auf Ihrer Firmen-Internetpräsenz. Die überwiegende Zahl der Bilder bezog sie von einer Vertragspartnerin, deren Produkte sie abnimmt. Meine Mandantschaft war berechtigt, die Bilder aus dem Pool ihrer Vertragspartnerin zu nutzen. Unter den von meiner Mandantschaft genutzten Fotos fand sich auf einer Unterseite auch ein Foto wieder, das eine international bekannte Sängerin abbildet, die zwar erst auf den zweiten, genaueren Blick zu erkennen war, aber jedenfalls identifizierbar abgebildet war.

Die Corbis GmbH rügte die Nutzung dieses Bildes (unzulässige Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung im Sinne der §§ 16, 19a UrhG) und verlangt die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und legt ein Muster zum Vorschlag ihrem Schreiben bei.

 

Wie ist zu verfahren?

Egal wie die Sachlage ausschaut, es kann nur davon abgeraten werden, vorbehaltslos die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Dies aus mehreren Gründen:

Selbstverständlich ist zunächst zu überprüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche überhaupt bestehen. Dies ist nämlich nicht ohne weiteres der Fall. In einem gerichtlichen Verfahren hat derjenige, der Ansprüche stellt, grundsätzlich sein Urheberrecht oder ausschließliche Verwertungsrechte/Leistungsschutzrechte nachzuweisen. Nicht selten scheitern Klagen bereits in diesen Punkten. Des Weiteren ist auch zu überprüfen, ob die Abmahnung den formalen Erfordernissen des § 97a Abs. 2 Satz UrhG überhaupt gerecht wird. Ist dem nicht so, so ist diese nach Satz 2 unwirksam mit der Folge, dass der Abgemahnte gem. § 97a Abs. 4 UrhG Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen kann. Die mir vorliegende Abmahnung ist u.E. bereits aus formalen Gründen unwirksam, da die Rechtsverletzung nicht nachvollziehbar erkennbar war. Der der Abmahnung beigefügte Screenshot war eine überwiegend schwarze Kopie, die URL war nicht zu erkennen. Auch die Bezeichnung des Bildes aus der Datenbank von Corbis brachte eine Fehlermeldung, so dass meine Mandantschaft gar nicht wusste, um welches Bild es sich handelt. Erst auf Nachfrage bei den Rechtsanwälten der Corbis GmbH, erfuhr meine Mandantschaft, um welches Bild es geht. Ich habe daher namens und im Auftrag meiner Mandantschaft die ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten erstattet verlangt.

Grundsätzlich ist immer auf den Einzelfall abzustellen. So auch in dem mir vorliegenden Fall. Hier besteht die Besonderheit, dass meine Mandantschaft Bilder aus einem Pool einer international agierenden Vertragspartnerin bezog. Selbst wenn das gegenständliche Foto von einem Dritten lizenziert worden ist, so ist das gegenüber dem Rechteinhaber nur von beschränkter Bedeutung. Die rechtmäßige Nutzung ist stets vom Verwerter nachzuweisen, so der Grundsatz. Es empfiehlt sich daher, alles genau zu protokollieren.

Selbst wenn die geltend gemachten Unterlassungs- und Auskunftsansprüche dem Grunde nach bestehen, so sollte eine eigene, modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Auch wenn mittlerweile die vorgefertigten Erklärungen, die der Abmahnung beigefügt sind, nicht mehr so weit überzogen sind, wie es noch vor einiger Zeit Gang und Gebe war, ist davon abzuraten, diese vorbehaltslos zu unterzeichnen. Dies aus verschiedenen Gründen: Zunächst sollte die Unterlassungserklärung so eng wie machbar gefasst sein, damit die Gefahr einer wiederholten Rechtsverletzung so gering wie möglich gehalten werden kann. Denn ein Verstoß gegen einen Unterlassungsvertrag hat schnell mehrere tausend Euro Vertragsstrafe zur Folge. Solche Vertragsstrafenfälle ereignen sich öfter, als man ahnen möchte. Des Weiteren ist zu bedenken, dass durch die vorbehaltslose Unterzeichnung und Zusenden der vorgefertigten Unterlassungserklärung der Kanzlei Waldorf Frommer bereits ein Unterlassungsvertrag entsteht. Vertragsstrafen können nur dann verlangt werden, wenn ein Vertrag durch Angebot und Annahme entstanden ist. Wird der Gegenseite aber eine eigene, modifizierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zugesandt, so ist meistens noch kein Vertrag zustande gekommen, die eigene Unterlassungserklärung ist in aller Regel ein neues Angebot. Ein Unterlassungsvertrag kommt somit erst dann zustande, wenn der Abmahner die modifizierte Erklärung annimmt. Dieser Zeitgewinn ist nicht von geringer Bedeutung, denn oftmals stellt sich heraus, dass das gegenständliche Foto noch auf dem Server liegt und zugänglich ist, oder andere Umstände treten zu Tage, die einen Vertragsstrafenfall verursacht hätten.

 

An Hand der aktuellen Abmahnung gibt es aber noch einen anderen Grund, weshalb man sich nicht vorbehaltslos einlassen sollte. Zwar wird in der Abmahnung in einem Satz kurz erwähnt, dass Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bestehen, gefordert wird in dem Schreiben aber nur die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Abgabe einer Auskunft über den Umfang der Nutzung bzgl. des Fotos. Wer daher glaubt, dass er die Sache durch Unterzeichnung der vorgefertigten Unterlassungserklärung und Erteilung der gewünschten Auskunft vom Tisch bekommt, wird wohl eine böse Überraschung erleben. Denn es ist davon auszugehen, dass die Corbis GmbH durch ein weiteres Schreiben der Waldorf Frommer Rechtsanwälte Schadensersatz und Ersatz der Rechtsanwaltskosten verlangen wird. Erst dann auf dieser zweiten Stufe beim Rechtsanwalt Rat einholen, bedeutet in vielen Fällen nichts anderes als Schadensbegrenzung. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Foto, dass eine berühmte Sängerin abbildet. Es ist daher zu befürchten, dass entsprechend hohe Schadensersatzforderungen verlangt werden, die u.U. über den so genannten MFM-Empfehlungen (Urteil zur Erläuterung der MFM-Empfehlungen siehe hier) liegen könnten.

 

Sollten Sie Fragen zu Abmahnungen durch die Corbis GmbH haben, können Sie mich gerne kontaktieren (Kontaktdaten hier oder über das Kontaktfeld). Ein erstes Gespräch am Telefon wird von mir nicht berechnet.