OLG Frankfurt: 6.000 EUR Streitwert wegen unterlassener Urheberbenennung bei einem einzelnen Foto

Aus der eigenen Praxis 250 pxDas OLG Frankfurt hat in einer von mir betreuten Angelegenheit mit Beschluss vom 25.06.2015, Az.: 11 W 25/15 entschieden, dass der Gebührenstreitwert bzgl. des Unterlassungsanspruches für ein Foto bei 6.000 EUR anzusetzen ist.

 

Was war geschehen?

Ich habe eine professionelle Fotografin gegenüber einer Nutzerin und ehemalige Vertragspartnerin meiner Mandantin vertreten. Diese Vertragspartnerin nutzte ein Foto aus einer alten Beauftragung im Internet gewerblich, ohne meine Mandantin als Urheberin zu benennen. Zur damaligen Zeit war die Internetnutzung des Fotos nicht erwähnt worden. Allerdings wurde ausdrücklich vereinbart, dass meine Mandantin bei jedweder Nutzung als Urheberin zu benennen war, so dass wir zu der Rechtskenntnis gelangt sind, dass die ehemalige Vertragspartnerin weder ein Recht zur Verwendung des Fotos im Internet hatte, noch berechtigt war, die Urheberbezeichnung auszulassen und insofern die Rechte unserer Mandantin verletzte.

Auf Grund der Tatsache, dass es die Gerichte durchaus unterschiedlich betrachten können, inwiefern bzw. inwieweit Nutzungsrechte eingeräumt worden sind (Zweckübertragungslehre, § 31 Abs. 5 UrhG), entschlossen wir uns daher, zunächst nur die Rechtsverletzung wegen der unterlassenen Urheberbezeichnung geltend zu machen. Nachdem die ehemalige Vertragspartnerin keine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben hatte, erwirkten wir beim Landgericht Frankfurt am Main eine einstweilige Verfügung (Az.: 2-06 O 67/15).

 

Entscheidung des OLG Frankfurt

Daraufhin gab die ehemalige Vertragspartnerin eine Abschlusserklärung ab, legte aber gegen den vom Landgericht festgesetzten Streitwert in Höhe von 8.000 EUR Streitwertbeschwerde ein, worauf das OLG Frankfurt den Streitwert auf 4.000 EUR festsetzte. Insbesondere beanstandet das OLG nicht die Rechtsansicht, dass die „lediglich“ unterlassene Urheberbenennung nicht zwangsläufig im Vergleich zur rechtswidrigen Nutzung einen niedrigeren Streitwert begründet.

Das OLG führte aus:

„(…) Allerdings misst das Landgericht im Ausgangspunkt zu Recht dem Interesse, das die Antragstellerin an der Unterlassung der Verwendung ohne Urheberbenennung hat, den gleichen Wert zu, wie dem Interesse, dass die Antragstellerin an der Unterlassung eine unberechtigten Verwertung hat. Es wird auf die dortige Begründung Bezug genommen (…)“

Das Landgericht Frankfurt hat dazu in seiner Entscheidung vom 20.05.2015, Az.: 2-06-O 67/15, in welcher der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen wurde, ausgeführt:

„(…) Auch die Tatsache, dass vorliegend „nur“ eine fehlende Urheberbenennung angegriffen wurde, steht der Streitwertfestsetzung in dieser Höhe nicht entgegen. Ebenso wie nach ganz h.M. im Bereich des Schadensersatzes einer unterlassenen Urheberbenennung einen 100%igen Zuschlag auf die Schadensersatzsumme rechtfertigt, ist es angezeigt, der unterlassenen Urheberbenennung denselben Wert zuzumessen wie der unberechtigten Verwertung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass für eine Berufsfotografin wie die Klägerin die Urheberbenennung einen deutlichen höheren – auch wirtschaftlichen – wert hat als bei einem Hobby-Fotografen. (…)“

Dem hat das OLG nichts entgegenzusetzen und führt daher aus:

„(…) Auf der Grundlage der erforderlichen Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass das Interesse der Antragstellerin mit 6.000 EUR zu bemessen ist. (…) Unter diesen Aspekten schätzt der Senat den Wert für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren auf EUR 6000,-, der im Rahmen des vom Senat üblicherweise angesetzten Wertes bei der gezielten Verwendung eines professionellen Produktfotos liegt (Senat, Beschlüsse vom 8.8.2013 – 11 W 29/13 und vom 21.10.2013 – 11 W 39/13). Der Wert des Verfügungsverfahrens ist – wie auch das Landgericht zutreffend ausführt – auf Grund der im Verfügungsverfahren lediglich erzielbaren vorläufigen Sicherung, niedriger als der Wert des Hauptsacheverfahrens anzusetzen. Vorliegend ergibt sich damit ein Wert des Verfügungsverfahrens von EUR 4.000,-. (…)“

 

Stellungnahme:

Das OLG Frankfurt gibt mit dieser Entscheidung wiederum etwas Sicherheit, was die Bemessung von Streitwerten wegen unterlassener Urheberbenennung betrifft. Nicht gefolgt ist das OLG jedoch unserer Ansicht, dass ein höherer Streitwert anzusetzen sei, weil die Gegenseite das Bild auf unterschiedlichen Domains ohne Urheberbenennung genutzt hatte, wenngleich sich die Inhalte ungemein ähnelten.

Es bleibt jedoch dabei, dass bei fehlender Urheberbenennung der gleiche Streitwert anzusetzen ist bzw. sein kann wie bei der rechtswidrigen Verwertung. Das sollte jedenfalls dann gelten, wenn das Foto von einem professionellen Fotografen erstellt wurde.

Offen bleibt indes die Frage, ob bei mehreren Fotos der Streitwert sich linear erhöht (Anzahl der Fotos x 6000,- EUR) oder ob der Streitwert bei steigender Anzahl der betroffenen Fotos nur noch degressiv steigt. Aus der Erfahrung kann ich dazu sagen, dass das Landgericht Frankfurt gerne einfach die Streitwert um die Anzahl der Fotos multipliziert, wenn es nicht mehr als 10 Fotos sind. Ab zehn Fotografien nimmt auch das Landgericht Frankfurt gerne einen Abschlag vor. Anders sieht es das Landgericht Frankenthal, welches lediglich eine degressive Steigung des Streitwertes zulässt. Ausführungen hat das Landgericht Frankenthal dazu im Teilurteil vom 15.1.2013, Az.: 6 O 64/12 gemacht. Zu dieser Entscheidung werde ich als nächstes einen kleinen Beitrag verfassen.

Der Beschluss des OLG Frankfurt am Main kann als pdf hier heruntergeladen werden.