BGH zur Unzulässigkeit der Veröffentlichung von Bildern, die eine sich zufällig in der Nähe eines Prominenten befindliche, nicht prominente Person identifizierbar abbilden

Portrait Quadrat klein schrift 250pxDer BGH hat mit Urteil vom 21.04.2015, Az.: VI ZR 245/15 (abrufbar: hier) entschieden, dass einer identifizierbaren, nicht prominenten Person ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild zusteht. Eine erforderliche Einwilligung bestand nicht. Eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung kommt nach Ansicht des BGH nicht in Betracht, da im vorliegenden Falle schon kein Ereignis der Zeitgeschichte betraf. Aber darüber hinaus. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, ließe sich ein öffentliches Interesse zur Veröffentlichung nicht begründen, da die abgebildete Person in keinerlei Beziehung zu Prominenten gestanden hat.

 

Was war geschehen?

Die Printausgabe der Zeitung „Bild“ berichtete am 10.05.2012 über einen Raubüberfall auf einen Fußballprofi in El Arenal („Am Ballermann“). Diesem Artikel wurde ein Foto beigefügt, das im Vordergrund den Fußballprofi am Strand von El Arenal vor einer Mülltonne zeigt, in die er einen Eimer leert. Im Hintergrund sind mehrere Personen auf Strandliegen zu sehen, u.a. die Klägerin in einem Bikini. U.a. hieß es im Begleittext: Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir …-Star A. (25) in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wurde er Opfer einer Straftat.“ Daraufhin nahm die abgebildete Person den Verlag der „Bild“-Zeitung in Anspruch und klagte auf Unterlassung und Geldentschädigung. Die Vorinstanzen bejahten Unterlassungsansprüche, Geldentschädigung wurde indes abgelehnt. Beide Parteien wehrten sich dagegen beim BGH.

 

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die vorinstanzlichen Urteile und sprach der Klägerin somit lediglich einen Unterlassungsanspruch gem. § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, § 22 KUG zu. Die Klägerin sei auf dem gegenständlichen Bild identifizierbar abgebildet. Das Foto sei nicht dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen. Der BGH bestätigte damit das OLG Karlsruhe, dessen Begründung er wie folgt wiedergibt:

 

„(…) Auch wenn man annehme, dass die Abbildung des Fußballprofis nach § 23 Abs.1 Nr. 1 KUG im Kontext des Berichts zulässig gewesen sei, sei damit noch nichts darüber ausgesagt, ob auch die von der Klägerin beanstandete identifizierbare Abbildung ihrer Person rechtmäßig sei. Da die Klägerin in keinerlei Beziehung zu dem Fußballspieler gestanden habe, lasse sich das öffentliche Interesse hiermit nicht begründen. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausginge, dass sich der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch auf unbekannte Personen beziehe, die zufällig mit relativen oder absoluten Personen der Zeitgeschichte abgebildet würden, wäre – das zeitgeschichtliche Ereignis unterstellt – jedenfalls bei der erforderlichen Interessenabwägung dem Recht der Klägerin am eigenen Bild gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit der Vorrang einzuräumen. Das unterstellte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer Nachricht, dass der im Vordergrund abgebildete Fußballprofi, der gestern noch am Strand gewesen sei und dort vorbildlich seinen Abfall entsorgt habe, jetzt Opfer einer Straftat geworden sei, sei nicht von einem solchen Gewicht, dass dahinter der Schutz der Persönlichkeit der Klägerin zurücktreten müsse. Die Aufnahme zeige die Klägerin im Urlaub, der selbst bei Prominenten zum regelmäßig zu schützenden Kernbereich der Privatsphäre gehöre. (…)“

 

Auch sei die Klägerin nicht Beiwerk im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG. Dazu führt der BGH aus:

„(…) Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG ist die Veröffentlichung eines Bildnisses ohne Einwilligung der abgebildeten Person grundsätzlich zulässig, wenn diese Person nur als „Beiwerk“ neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint. Hiervon kann nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur dann ausgegangen werden, wenn die Abbildung einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit das Bild prägt und nicht selbst „Beiwerk“ ist. (…)“

Eine analoge Anwendung von § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG kommt nach Ansicht des BGH nicht in Betracht, da es bereits an einer Gesetzeslücke fehle.

 

Einen Anspruch auf Geldentschädigung wies der BGH jedoch zurück. Hierzu meint der BGH, dass allein die Abbildung im Bikini keine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung darstelle. Auch die Argumentation der Klägerin, dass der Begleittext den Eindruck erwecke, sie sei käuflich, ließ der BGH nicht durchgreifen.

 

 

Stellungnahme

Die Entscheidung des BGH ist konsequent und fügt sich in die bisherige Rechtsprechung ein. Der BGH bekräftigt, dass auch bei der Abbildung von Personen, die nur zufällig, aber eben identifizierbar abgebildetet sind, grundsätzlich eine Einwilligung einzuholen ist. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit tritt bereits bei Prominenten zurück, wenn diese sich im Bereich der (engsten) Privats- oder gar Intimsphäre befinden, da darf bei zufällig abgebildeten, nicht prominenten Personen nichts anderes gelten.

 

Viel interessanter sind jedoch die Ausführungen des BGH zu § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG, wonach Personen dann nicht als Beiwerk gelten, wenn schon das eigentliche Bildmotiv keine Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit ist. Mit anderen Worten: Bei der gezielten Aufnahme von Personen gibt es keine anderen Personen als Beiwerke. Das hat zur Folge, dass Medienunternehmen, in diesem Zusammenhang zukünftig in vielen Fällen, zufällig abgebildete Personen unkenntlich machen müssen, wenn sie die Fotos veröffentlichen wollen und diese nicht unter den Bereich der Zeitgeschichte fallen.

 

Die gerne von Betroffenen eingeforderte Geldentschädigung ist auch hier sehr restriktiv zu werten. Denn ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab, so das BGH (m.w.N.). Das ist sehr einzelfallbezogen und kann von den Gerichten durchaus unterschiedlich bewertet werden. Hier sah der BGH keine solch schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung.